Genehmigung für Elektrofischerei beantragen

  • Kontakt Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 53.2 - Naturschutz II (Artenschutz, Biodiversität, Fischerei, Naturschutzfinanzierung)

    Georg-Friedrich-Händel-Straße 3
    35578 Wetzlar

    Telefon: +49 641 303-0 (Zentrale)
    Telefax: +49 641 303-2197

    Webseite: https://rp-giessen.hessen.de/
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    E-Mail: AbtV@rpgi.hessen.de

    Öffnungszeiten

    Das Regierungspräsidium Gießen ist täglich telefonisch erreichbar:

    montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr
    freitags 08:00 - 15:00 Uhr

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    Für bestimmte Zwecke kann Ihnen die Behörde auf Antrag erlauben, Fische unter Anwendung von Strom zu fangen. Solche sind: zum Fang von Laichfischen, für Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung oder zur Erstellung von Hegeplänen, für wissenschaftliche Untersuchungen oder zur nachhaltigen und mit anderen Fischereigeräten nicht erreichbaren Gewässerbewirtschaftung. Des Weiteren werden verschiedene Anforderungen an das Elektrofangerät und an dessen Betreiber gestellt.

    Wenn Sie unter Anwendung elektrischen Stroms Fische fangen wollen, ist das grundsätzlich verboten. Für bestimmte Zwecke können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen, z.B. um wissenschaftliche Untersuchungen zu tätigen oder Laichfischfang zu betreiben.

    Verfahrensablauf

    Sie beantragen über das bereitgestellte Antragsformular die Genehmigung, unter Anwendung von Strom Fische fangen zu dürfen. Dabei benennen Sie den Zweck und fügen die erforderlichen Unterlagen bei.
    Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und ob die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung vorliegen. Nach Abschluss der Prüfung wird Ihnen in einem Bescheid die Ablehnung oder die Genehmigung mitgeteilt. Dieser Bescheid kann gebührenpflichtig sein.

    Gebühren

    Gebühr: 40,00 EUR
    Vorkasse: nein

    Ansprechpunkt

    Bitte wenden Sie sich an die obere Fischereibehörde bei dem jeweilis zuständigen Regierungspräsidium in Hessen (RP).

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    Eine halbe bis eine Stunde.

    Voraussetzungen

    Sie müssen den Zweck für den Fang unter Anwendung von Strom nennen sowie die erforderlichen Unterlagen beibringen.

    Außerdem dürfen Sie nur unter Verwendung von Gleichstrom oder geeignetem Impulsgleichstrom fischen. Wechselstrom dürfen Sie nicht als Fangstrom anwenden. Das Elektrofanggerät müssen Sie nach den anerkannten Regeln der Technik benutzen. Sie haben die sich aus den Bedienungsvorschriften und den besonderen örtlichen Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen.

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefülltes Antragsformular
    • Nachweis über Lehrgang zur Elektrofischerei (Bedienungsschein) oder Nachweis Fischwirt/in
    • Zulassungsschein des einzusetzenden Elektrofanggerätes
    • Ggfs. Auflistung der Gewässer
    • Nachweis Haftpflichtversicherung

    Rechtsbehelf

    Widerspruch zuerst und danach Klage

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Hinweise (Besonderheiten)

    Kurzfassung

    • Fischfang mit Elektrizität Genehmigung
    • Ausnahmegenehmigung für Fischfang mit elektrischem Strom
    • Grundsätzlich ist diese Art Fischfang verboten
    • unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Ausnahme genehmigt bekommen (§ 7 HFischV):
      • Bedienungsschein
      • Zulassungsschein
      • Haftpflichtversicherung
      • Ggf. Zustimmung des Fischereirechtsinhabers oder Fischereipächters
      • Bestimmter Zweck: z. B. Hegemaßnahme oder Forschung/ Lehre  
    • Zuständig: obere Fischereibehörde
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