Genehmigung für wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen

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    Das Regierungspräsidium Gießen ist täglich telefonisch erreichbar:

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    Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, für die Sie bereits eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung besitzen, und planen, an dieser Anlage Änderungen wesentlicher Art vorzunehmen?

    Wesentliche Änderungen liegen vor, wenn durch die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können. Wenn diese zudem auch für die Genehmigungsvoraussetzungen genehmigungsbedürftiger Anlagen erheblich sind, bedarf es hierfür einer Genehmigung. Eine Genehmigung ist zudem immer erforderlich, wenn durch die Änderung oder die Erweiterung des Betriebs genehmigungsbedürftiger Anlagen für sich genommen die Leistungsgrenzen oder die Anlagegröße erreicht oder überschritten werden. Deshalb müssen wesentliche Änderungen an genehmigungsbedürftigen Anlagen durch die immissionsschutzrechtliche Behörde überprüft werden.

    Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung stellen und alle erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einreichen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Einer Genehmigung bedarf es jedoch dann nicht, wenn:

    • durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und
    • die Erfüllung der Anforderungen der Genehmigungsvoraussetzungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes für genehmigungsbedürftige Anlagen sichergestellt ist.

    Dies gilt auch, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ausgetauscht werden sollen. Wenn nach Einschätzung des Betreibers die vorgesehene Änderung nicht wesentlich ist, aber Auswirkungen auf die Schutzgüter des BImSchG hat, ist eine Anzeige der Änderung gegenüber der zuständigen Behörde erforderlich.

    Wenn Sie beabsichtigen, an einer genehmigungsbedürftigen Anlage wesentliche Änderungen vorzunehmen, müssen Sie hierfür bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung beantragen.

    Verfahrensablauf

    Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus, dem die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen sind.

    Ist der Antrag vollständig, ist dieser mit den Unterlagen öffentlich bekannt zu machen und danach einen Monat lang auszulegen. Spätestens gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens fordert die Genehmigungsbehörde die zu beteiligenden Behörden gleichzeitig auf, ihre Stellungnahme zu den Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb eines Monats abzugeben.

    Gibt es Einwendungen, werden diese mit Ihnen und denjenigen, die die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert. Hat die Genehmigungsbehörde alle Umstände ermittelt, die für die Erteilung einer Genehmigung von Bedeutung sind, so ist über den Antrag zu entscheiden.

    Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu begründen und wird Ihnen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zugestellt. Die Zustellung des Genehmigungsbescheides an Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

    Gebühren

    Fristen

    Sie müssen die Genehmigung der Anlage vor dem Beginn der Änderung bei der zuständigen Behörde beantragen. 

    zuständige Stelle

    Zuständig ist die Umweltabteilung des für den Anlagenstandort zuständigen Regierungspräsidiums.

    Bearbeitungsdauer

    Voraussetzungen

    Die Voraussetzungen gemäß Rechtsgrundlage müssen erfüllt sein.

    erforderliche Unterlagen

    Antragsunterlagen gemäß Rechtsgrundlage

    Die Formulare und eine Anleitung stehen online zum Download bereit.

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof

    Kurzfassung

    • Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Genehmigung für wesentliche Änderung
    • Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn durch die Änderung:
      • der Lage,
      • der Beschaffenheit oder
      • des Betriebs der genehmigungsbedürftigen Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und
      • diese für die Genehmigungsvoraussetzungen genehmigungsbedürftiger Anlagen entsprechend des Bundesimmissionsschutzgesetzes erheblich sein können.
    • Eine Genehmigung ist immer erforderlich, wenn durch die Änderung oder Erweiterung des Betriebs der genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen Leistungsgrenzen oder Anlagegrößen erreicht oder überschritten werden.
    • Antrag: Elektronisch oder schriftlich
    • zuständig: Umweltabteilung des für den Anlagenstandort zuständigen Regierungspräsidium
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