Geschiedenenunterhalt Festsetzung

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    Sollten Sie sich mit Ihrem geschiedenen Partner bzw. Ihrer Partnerin nicht über eine angemessene Unterhaltshöhe einigen können, können Sie Ihren Geschiedenenunterhaltsanpruch gerichtlich geltend machen. Der Ablauf eines solchen Gerichtsverfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den für den Zivilprozess geltenden Vorschriften.

    Der Geschiedenenunterhalt sanspruch bemisst sich für die im Gesetz aufgenommenen Unterhaltstatbestände nach den anerkannten Grundsätzen der Unterhaltsberechnung, welche die unbestimmten Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts ausfüllen. Wegen der Einzelheiten wenden sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

    Weitere Informationen können Sie auch den Unterhaltrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte entnehmen.

    Wenn Sie und Ihr ehemaliger Partner oder Ihre ehemalige Partnerin rechtskräftig geschieden sind und Sie außerstande sind, sich selbst zu versorgen, können Sie von Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin einen angemessenen Unterhalt verlangen.

    Verfahrensablauf

    Ein Antrag zur Geltendmachung eines Geschiedenenunterhalts kann nur durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt gestellt werden.

    • Der weitere Ablauf des gerichtlichen Verfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften über den Zivilprozess.
    • Das Gericht kann Ihnen und Ihrem ehemaligen Ehegatten aufgeben, Auskunft über das jeweilige Einkommen, Vermögen sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu leisten. Kommen Sie oder Ihr ehemaliger Ehegatte dieser Anordnung nicht nach, kann das Gericht selbstständig Erkundigungen einholen, z. B. bei Arbeitgebern oder bei Versicherungen.

    Gebühren

    • Gerichtskosten
    • Rechtsanwaltskosten
    • beides richtet sich nach dem Streitwert

    Ansprechpunkt

    Bitte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.

    Fristen

    Keine gesetzlichen Fristen

    zuständige Stelle

    Das für Sie zuständige Amtsgericht – Familiengericht – ermittelt die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.

    Bearbeitungsdauer

    Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger, vom Einzelfall abhängig

    Voraussetzungen

    Grundsätzlich sind Sie und Ihre ehemalige Ehepartnerin/Ihr ehemaliger Ehepartner nach der Scheidung zunächst einmal verpflichtet, für den eigenen Unterhalt eigenverantwortlich zu sorgen. Wenn Sie nach der Scheidung dazu außerstande sind, können Sie einen Unterhaltsanspruch nach den gesetzlichen Vorschriften geltend machen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    • die Ehegatten sind rechtskräftig geschieden,
    • Vorliegen eines gesetzlichen Unterhaltstatbestands z. B. Unterhalt wegen Kindesbetreuung, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit,
    • Anspruch bestand zum Zeitpunkt der Scheidung,
    • Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen,
    • Sie müssen bedürftig sein (Hierbei sind Ihr Einkommen und Ihre Zahlungsverpflichtungen sowie die Verpflichtung zu der eigenen Erwerbstätigkeit entscheidend),
    • der Anspruchsgegner oder die Anspruchsgegnerin muss leistungsfähig sein,
    • Wegen der Einzelheiten wenden sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweise über Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse

    Rechtsbehelf

    Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt

    Formulare

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte, z. B. die Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

    Informationen zum Thema Scheidung siehe

    https://www.bmfsfj.de/

    Kurzfassung

    • Geschiedenenunterhalt Festsetzung
    • Geschiedenenunterhalt kann nur für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden
    • Anwaltszwang
    • Voraussetzung für den Geschiedenenunterhalt ist:
      • rechtskräftige Scheidung der Ehegatten
      • Vorliegen der Voraussetzungen eines gesetzlichen Unterhaltstatbestands
      • Bedürftigkeit der Anspruchstellerin oder des Anspruchstellers
      • Leistungsfähigkeit des Anspruchsgegners oder der Anspruchsgegnerin.
    • zuständig: Amtsgericht – Familiengericht –
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