Gewerbebetriebe und Industrieanlagen - Beschwerden über Lärm, Luftverunreinigung und Gerüche

  • Kontakt Fachdienst - Öffentliche Ordnung

    Hauptstraße 39
    35745 Herborn

    Telefon: 02772 708-0
    Telefax: 02772 708-9400

    Webseite: https://www.herborn.de
    E-Mail: info@herborn.de

    Öffnungszeiten

    Stadtverwaltung

    Montag bis Freitag:
    08:00 - 12:00 Uhr

    Montag und Dienstag:
    13:00 - 16:00 Uhr

    Mittwoch:
    07:00 - 08:00 Uhr (nur mit Termin)

    Donnerstag:
    13:00 - 18:00 Uhr

    Barkasse

    Montag:
    08:00 bis 12:00 Uhr

    Donnerstag:
    08:00 bis 12:00 Uhr und
    13:00 - 16:00 Uhr

    Um Wartezeiten zu vermeiden bitten wir darum, im Vorfeld des Besuchs online, einen Termin zu vereinbaren.

    Ansprechpartner Frau Becht

    Zimmernummer: 005
    Telefax: 02772 708-9252
    Telefon: 252
    Telefon: 02772 708-252
    Webseite: Herborn.de
    E-Mail: s.becht@herborn.de

    Frau Daum

    Zimmernummer: 004
    Telefax: 02772 708-9250
    Telefon: 02772 708-250
    Webseite: https://www.herborn.de
    E-Mail: k.daum@herborn.de

    Formulare
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    Kontakt Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 43.2 - Immissionsschutz II

    Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7
    35390 Gießen, Universitätsstadt
    35338 Gießen, Universitätsstadt Marburger Straße 91
    35396 Gießen, Universitätsstadt

    Telefon: +49 641 303-0 (Zentrale)
    Telefax: +49 641 303-2197

    Webseite: https://rp-giessen.hessen.de/
    Webseite: https://rp-giessen.hessen.de/
    E-Mail: verwaltungsportal.AbtIV@rpgi.hessen.de

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    Sie wohnen in der Nähe von Gewerbebetrieben und Industrieanlagen und fühlen sich durch Lärm, Luftverunreinigungen und Geruchsimmissionen in unzulässiger Weise gestört? In solchen Fällen können Sie sich an die zuständigen Überwachungsbehörden wenden. Dort erhalten Sie Informationen über die geltenden gesetzlichen Regelungen.

    Die von Betriebsanlagen ausgehenden Emissionen werden nach den Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG -beurteilt. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

    Gebühren

    keine

    Ansprechpunkt

    Anlagen, deren Errichtung und Betrieb unter das BImSchG fallen, werden in Hessen durch die Regierungspräsidien überwacht. Es gibt Ausnahmen wie z.B. Gaststätten, hier wird die Überwachung von den Kreisausschüssen, in kreisfreien Städten von den Magistraten, durchgeführt.

    Fristen

    Um die Bearbeitung zu erleichtern, sollten sie möglichst zeitnah die Überwachungsbehörde  über schädliche Umwelteinwirkungen informieren. Die Behörde kann so leichter feststellen, ob eine Anlage eine Störung hatte oder welche besonderen Stoffe gerade zu diesem Zeitpunkt verarbeitet wurden.

    Bearbeitungsdauer

    je nach Aufwand der von der Behörde durchzuführenden Ermittlungen

    erforderliche Unterlagen

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Zu vielen grundsätzlichen Immissionsschutzfragen finden Sie Hinweise / Erläuterungen auf den Seiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie.

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