Heimarbeit mit besonderen Vorschriften des Gefahrenschutzes Entgegennahme

  • Kontakt Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Frankfurt

    Gutleutstraße 114
    60327 Frankfurt am Main

    Telefon: +49 69 2714-0
    Telefax: +49 611 3276-48655

    Webseite: Arbeitsschutz auf der Website des Regierungspräsidiums Darmstadt
    E-Mail: arbeitsschutz@rpda.hessen.de

    Öffnungszeiten

    Mo.- Do. 08:00 - 16:30 Uhr

    Freitag 08:00 - 15:00 Uhr

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    Wenn Sie Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für deren Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften (z.B. GefStoffV, BioStoffV etc.) gelten, sind Sie verpflichtet, dies anzuzeigen. Die Anzeige hat gegenüber zwei Stellen zu erfolgen: dem Regierungspräsidium Darmstadt sowie der zuständigen Polizeibehörde. Die zuständige Polizeibehörde ist in der Regel das Ordnungsamt der zuständigen Kommunalbehörde.

    Folgende Daten der in Heimarbeit Beschäftigten müssen übermittelt werden:

    • der Vor- und Familienname
    • die Anschrift der Arbeitsstätte

    Wenn Sie als Unternehmen Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für deren Durchführung besondere Gefahrenschutz-Vorschriften gelten, müssen Sie das dem Regierungspräsidium Darmstadt und der Polizeibehörde (in der Regel dem Ordnungsamt) anzeigen.

    Verfahrensablauf

    Anzeige

    Gebühren

    kostenlos

    Ansprechpunkt

    Bitte wenden Sie sich an die Abteilung VI Arbeitsschutz des Regierungspräsidiums Darmstadt.

    Fristen

    Vor Vergabe der Heimarbeit, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, muss die Anzeige bei der zuständigen Stelle erfolgen.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist die Abteilung VI Arbeitsschutz des Regierungspräsidiums Darmstadt.

    Bearbeitungsdauer

    keine

    Voraussetzungen

    Sie geben Heimarbeit aus, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    keine

    Formulare

    Es genügt eine formlose Anzeige.

    Kurzfassung

    • Heimarbeit mit besonderen Vorschriften des Gefahrenschutzes Entgegennahme
    • Wer Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgibt, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, muss dies dem Regierungspräsidium Darmstadt und der Polizeibehörde (i.d.R. das Ordnungsamt) anzeigen.
    • Folgende Daten der in Heimarbeit Beschäftigten müssen übermittelt werden: 
    • der Vor- und Familienname
    • die Anschrift der Arbeitsstätte
    • zuständige Stelle: Regierungspräsidium Darmstadt und Polizeibehörde (i.d.R. das Ordnungsamt)
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