Herausgabe einer anonymisierten Gerichtsentscheidung beantragen

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    Kontakt Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    Zeil 42
    60313 Frankfurt am Main

    Telefon: +49 69 1367-01
    Telefax: +49 69 1367-2976

    Webseite: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
    E-Mail: verwaltung@olg.justiz.hessen.de

    Öffnungszeiten

    Mo: - Do: 07:30 - 16:30 Uhr
    Freitag: 07:30 - 15:00 Uhr

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    Entscheidungen der hessischen Gerichte, welche von den Dokumentationsstellen als veröffentlichungswürdig angesehen werden, werden gesammelt in der Landesrechtsprechungsdatenbank zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Diese Veröffentlichung dient der Information interessierter Bürgerinnen und Bürger sowie des Fachpublikums. Entscheidungen, die Sie dort nicht finden, können Sie bei dem jeweiligen Gericht anfordern. Grundsätzlich ist dabei die Angabe des Gerichts, welches die zivilgerichtliche Entscheidung getroffen hat und des Aktenzeichens erforderlich.

    Wenn Sie Kenntnis davon erlangt haben, dass eine zivilgerichtliche Entscheidung (Urteil oder Beschluss) ergangen ist, welche Sie einsehen möchten, können Sie eine anonymisierte Abschrift dieser Entscheidung beantragen.

    Verfahrensablauf

    Die anonymisierte Abschrift einer Gerichtsentscheidung kann nur durch das Gericht herausgegeben werden, welches das Urteil oder den Beschluss erlassen hat. Hierzu muss bei dem Gericht ein formloser Antrag gestellt werden. Nach Antragseingang wird dort geprüft, ob die begehrte Gerichtsentscheidung grundsätzlich dazu geeignet ist, an einen nicht am Verfahren beteiligten Dritten herausgegeben zu werden. Sollte dies der Fall sein, wird die Gerichtsentscheidung bezüglich sensibler Daten der Verfahrensbeteiligten anonymisiert und an die Antragstellerin/den Antragsteller versandt. Über die anfallenden Kosten ergeht sodann eine separate Kostenrechnung.

    Gebühren

    Es fällt eine Gebühr in Höhe von 15 Euro an.

    Fristen

    Die Herausgabe einer anonymisierten Gerichtsentscheidung kann jederzeit, ohne Beachtung von Fristen, beantragt werden.

    zuständige Stelle

    Amtsgericht, Landgerichte und Oberlandesgericht

    Bearbeitungsdauer

    Es existiert keine gesetzliche Bearbeitungsfrist. In der Regel erfolgt die Bearbeitung innerhalb weniger Tage nach Eingang des Antrags.

    Voraussetzungen

    keine

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Rechtsbehelf

    Wenn die Herausgabe der Gerichtsentscheidung abgelehnt wird, kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit nach § 23 EGGVG beantragt werden.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Bemerkungen

    Grundsätzlich sind Gerichtsentscheidungen der hessischen Gerichte, die die Dokumentationsstellen als veröffentlichungswürdig ansehen, bereits in der Landesrechtsprechungsdatenbank veröffentlicht. Nur, wenn die begehrte Entscheidung dort noch nicht abgebildet ist, ist eine gesonderte Beantragung bei dem zuständigen Gericht notwendig

    Kurzfassung

    • Gerichtsentscheidungen Veröffentlichung
    • Antrag auf Herausgabe einer anonymisierten Gerichtsentscheidung
    • Eine Gerichtsentscheidung, die für eine dritte Person, welche am Verfahren nicht beteiligt ist, interessant ist, kann an in anonymisierter Form diese herausgegeben werden
    • Antragsteller muss keine Voraussetzungen erfüllen, da grundsätzlich jeder das Recht hat, eine anonymisierte Abschrift eines Urteils/Beschlusses zu verlangen
    • Herausgabe kann vom Gericht nur im Ausnahmefall verweigert werden Zuständig für die Herausgabe einer Entscheidung ist das Gericht, bei welchem die Entscheidung ergangen ist
    • zuständig: Amtsgericht, Landgerichte und Oberlandesgericht
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