Kindergeld für Landesbedienstete

  • Die Beschäftigten des Landes (Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter und Tarifbeschäftigte mit Ausnahme der Hochschulen und des Universitätsklinikums Frankfurt/M.), Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie die Mitglieder der Landesregierung erhalten Kindergeld, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

    Gebühren

    Keine.

    Ansprechpunkt

    Hessische Bezügestelle

    -Familienkasse-

    Hauptstelle Kassel :

    Friedrich-Ebert-Straße 106

    34119 Kassel

    Nebenstelle Wiesbaden :

    Kreuzberger Ring 58

    65205 Wiesbaden

    Fristen

    Das Kindergeld wird nach § 66 Abs. 3 EStG rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld bei der

    Familienkasse eingegangen ist. Bitte stellen Sie daher Ihren Kindergeldantrag zeitnah. Eventuell fehlende Unterlagen können nachgereicht werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer  ist abhängig  von der Gestaltung des Einzelfalls.

    Voraussetzungen

    Der anspruchsberechtigte Personenkreis ist  in § 62 Einkommenssteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 32 EStG festgelegt.

    erforderliche Unterlagen

    Das Kindergeld ist schriftlich mit dem amtlichen Vordruck zu beantragen.

    Die Steuer-ID des Kindes ist anzugeben.

    Die Geburtsurkunde ist vorzulegen.

    Rechtsbehelf

    • Einspruch bei der Familienkasse
    • Klage beim Hessischen Finanzgericht

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die/ Der Kindergeldberechtigte unterliegt einer Mitwirkungspflicht gegenüber der Familienkasse(§ 68 EStG).

    Bei Missachtung der Mitwirkungspflichten ist die (auch rückwirkende) Aufhebung des Kindergeldes möglich. Ebenso die Prüfung des Sachverhaltes im Hinblick auf Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 370 ff. AO).

    Kurzfassung

    Das Kindergeld wird als Steuervergütung auf Antrag der/ des Berechtigten von der Hessischen Bezügestelle als Landesfamilienkasse festgesetzt und ausgezahlt.

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