Fachdienst - Standesamt und soziale Angelegenheiten
| Kontakt | Fachdienst - Standesamt und soziale Angelegenheiten
Hauptstraße 39
Telefon: 02772 708-0
Webseite:
https://www.herborn.de
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| Öffnungszeiten | Stadtverwaltung
Montag bis Freitag:
Montag und Dienstag:
Mittwoch:
Donnerstag:
Barkasse
Montag:
Donnerstag:
Um Wartezeiten zu vermeiden bitten wir darum, im Vorfeld des Besuchs online, einen Termin zu vereinbaren. |
| Ansprechpartner |
Frau Krimmel
Zimmernummer: 003
Telefon: 02772 708-241
Telefon: 02772 708-240
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Ein Kirchenaustritt muss in Hessen bei der Stadt oder Gemeinde erfolgen.
Ein Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt ist bei der maßgeblichen Kirchengemeinde zu erklären.
Die Meldebehörden erfassen die Zugehörigkeit zu einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder einer Weltanschauungsgemeinschaft, sofern diese eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Verfahrensablauf
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Sie erklären Ihren Kircheneintritt oder Kirchenaustritt schriftlich oder gegebenenfalls online gegenüber der zuständigen Stelle.
Gebühren
Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 30,00 Euro.
Ansprechpunkt
Den Kirchenaustritt erklären Sie bei Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Fristen
Voraussetzungen
- Sie möchten aus einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder einer Weltanschauungsgemeinschaft austreten, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
erforderliche Unterlagen
Zur Erklärung des Kirchenaustritts bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass bzw. ausländischen Ausweis mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als 6 Monate ist, mit.
Rechtsbehelf
Entfällt
Hinweise (Besonderheiten)
Die für die Berechnung der Steuerabzugsbeträge erforderlichen Merkmale, auch zur Kirchensteuerpflicht, werden ausschließlich elektronisch übermittelt. Von der Beendigung Ihrer Kirchensteuerpflicht erfährt Ihr Arbeitgeber durch Abruf der von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung übermittelten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuer (BZSt) gespeichert sind. Hat das Finanzamt für Sie Vorauszahlungen zur Kirchensteuer festgesetzt oder erzielen Sie keine Einkünfte aus einer Arbeitnehmertätigkeit, sondern andere Einkünfte, legen Sie bitte den Nachweis über Ihren Kirchenaustritt bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt vor, damit die Kirchensteuererhebung zukünftig unterbleibt.
Bitte beachten Sie auch das unten verlinkte
Informationsblatt bei Kirchenaustritt-Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug.