Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur - Referat IV 3
| Kontakt | Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur - Referat IV 3
Rheinstraße 23
Telefon: +49 611 32-0
Webseite:
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur
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| Öffnungszeiten | Montag 08:00-16:30 Uhr Dienstag 08:00-16:30 Uhr Mittwoch 08:00-16:30 Uhr Donnerstag 08:00-16:30 Uhr Freitag 08:00-15:00 Uhr |
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Online-Dienste
Sie können für ein Projekt an einer Jugendkunstschule einen Zuschuss beantragen.
Zum Beispiel können dies Kurse zur gestalterischen Kunst mit Malen oder handwerklichen Tätigkeiten sein.
Wenn Sie als Jugendkunstschule ein Projekt umsetzen möchten, können Sie dafür eine Förderung beantragen.
Verfahrensablauf
- Zunächst reichen Sie Ihren vollständigen Projektantrag mit allen erforderlichen Unterlagen und Informationen online bei dem Ministerium ein.
- Am Ende des Antragsprozesses kann der Antrag heruntergeladen werden. Der heruntergeladene Antrag ist gleichzeitig Ihre Eingangsbestätigung.
- Bitte beachten Sie, dass der Online-Antrag nachträglich nicht verändert werden kann. Bei Änderungen müssen Sie das Ministerium kontaktieren.
- Das Ministerium prüft Ihren Antrag. Gegebenenfalls müssen Sie weitere Unterlagen nachreichen.
- Ihnen wird das Ergebnis per Post mitgeteilt. Sie erhalten einen Bewilligungsbescheid. Mit dem Erhalt des Bewilligungsbescheids können Sie mit Ihrem Projekt beginnen.
- Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, erhalten Sie einen begründeten Ablehnungsbescheid.
- Die Förderung wird entweder automatisch ausgezahlt oder Sie müssen das Formular Mittelabruf ausfüllen, damit Ihnen die Mittel überwiesen werden. Welche der beiden Möglichkeiten auf Sie zutrifft, steht im Bewilligungsbescheid.
- Mit dem Formular Mittelabruf rufen Sie nur so viel Geld ab, wie Sie innerhalb des Projektzeitraumes bisher benötigt haben oder für die nächsten 3 Monate benötigen.
- Anschließend senden Sie das Formular Mittelabruf fristgerecht an das Ministerium an die auf dem Mittelabruf angegebene Adresse. Die Frist finden Sie auf dem Formular Mittelabruf.
- Nach Abschluss Ihres Vorhabens reichen Sie fristgerecht den Verwendungsnachweis gemäß den Vorgaben des Bewilligungsbescheids ein. Die Frist für die Abgabe des Verwendungsnachweises finden Sie im Bewilligungsbescheid. Das Formular für den Verwendungsnachweis erhalten Sie mit dem Bewilligungsbescheid. In dem Verwendungsnachweis legen Sie dar, wie die Fördermittel eingesetzt wurden. Dazu gehören neben einem inhaltlichen und einem finanziellen Bericht in der Regel auch Belege und Nachweise über die Ausgaben.
- Das Ministerium prüft Ihren Verwendungsnachweis. Bei Rückfragen kontaktiert Sie das Ministerium.
- Während des gesamten Prozesses stehen Sie in regelmäßigem Kontakt mit dem Ministerium und können bei Fragen Unterstützung erhalten.
Sonderfall: Sie wollen mit dem Projekt vor der Förderzusage des Ministeriums beginnen (vorzeitiger Maßnahmenbeginn)
- Zusammen mit Ihrer Antragstellung beantragen Sie online oder per E-Mail die Genehmigung für den vorzeitigen Maßnahmenbeginn.
- Bitte beachten Sie, dass das Projekt bis zur Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nicht angefangen werden darf.
- Sofern Sie eine Förderung von maximal 10.000 Euro beantragt haben, ist der vorzeitige Maßnahmenbeginn mit Eingang des Antrags automatisch genehmigt.
- Sie dürfen nicht vor dem im Projektantrag als Projektbeginn festgelegtem Datum beginnen.
- Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung entsteht durch die Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht.
Gebühren
Kostenfrei
Fristen
Der Projektantrag kann spätestens bis zum 30. September für das aktuelle Kalenderjahr und frühestens ab dem 1. November für das kommende Kalenderjahr gestellt werden.
Bei Projektbeginn im Januar des Folgejahres gilt abweichend der 1. Dezember des aktuellen Jahres als Frist.
Bearbeitungsdauer
Bei Fragen zur voraussichtlichen Bearbeitungsdauer können Sie Kontakt zum Ministerium aufnehmen .
Voraussetzungen
- Die Förderung erhalten eingetragene Vereine, gGmbHs, sonstige freie gemeinnützige Träger, Städte und Kommunen, sonstige öffentliche Träger sowie privat geführte „Kunstschulen“.
- Natürliche Personen können keinen Antrag stellen.
- Sie haben noch nicht mit dem Projekt begonnen (beinhaltet, dass noch kein Lieferungs- oder Leistungsvertrag abgeschlossen wurde).
- Die Jugendkunstschule ist in Hessen ansässig und das Projekt findet in Hessen statt.
- Die Jugendkunstschule muss ein kontinuierliches außerschulisches Bildungsangebot betreiben.
- Die Jugendkunstschule muss für alle zugänglich sein.
- Das Projekt muss innerhalb eines Kalenderjahrs beginnen und enden.
erforderliche Unterlagen
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Projektantrag (vollständig ausgefüllt) mit
- einer Beschreibung des Projekts
- der Zielsetzung
- der Zeitplanung (das Projekt darf frühestens nach dem Ende der Antragsfrist beginnen) sowie
- allen bei Antragsstellung bekannten Daten, Orten und Akteuren.
- Erwartete Teilnehmendenzahl
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Ausgeglichener Kosten- und Finanzierungsplan (Formular „Kosten- und Finanzierungsplan Jugendkunstschulen“) mit
- Eigenmitteln
- Einnahmen und Ausgaben
- Ausgefülltes Formular „Vorstellung der Jugendkunstschule“
- Zusätzlich für gemeinnützige Organisationen: Freistellungsbescheid (nicht älter als drei Jahre)
- Umsatzsteuerbefreiung, falls zutreffend (nicht älter als drei Jahre
Rechtsbehelf
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Hinweise (Besonderheiten)
Ein Zuschuss zu dem geplanten Projekt kann bis zu maximal 50% der Gesamtausgaben gewährt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon, nach Einzelfallprüfung, abgewichen werden.
Beachten Sie die „besonderen Nebenbestimmungen“ sowie die „Allgemeinen Nebenbestimmungen“, die der Bewilligung beigefügt sind.
Wenn Sie eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gewährleisten, können die Fördergelder zurückgefordert werden.
Kurzfassung
- Förderung für ein Projekt an einer Jugendkunstschule.
- Antragsberechtigt: eingetragene Vereine, gGmbHs, sonstige freie gemeinnützige Träger, Städte und Kommunen, sonstige öffentlichen Träger sowie privat geführte „Kunstschulen“. Natürliche Personen sind nicht antragsberechtigt.
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Voraussetzungen:
- Die Jugendkunstschule ist in Hessen ansässig.
- Projekt findet in Hessen statt.
- Es wurde noch nicht begonnen.
- Die Jugendkunstschule muss ein kontinuierliches außerschulisches Bildungsangebot betreiben.
- Die Jugendkunstschule muss für alle zugänglich sein
- Eine Vorstellung des Profils der Jugendkunstschule ist notwendig.