Lahn-Dill-Kreis - 26.1 Natur und Umwelt
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Karl-Kellner-Ring 51
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Webseite:
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Wenn eine Verordnung über ein Landschaftsschutzgebiet ein Befahrensverbot enthält, ist eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde erforderlich. Dabei dürfte es sich in der Regel um die untere Naturschutzbehörde handeln.
Ansprechpunkt
An die untere Naturschutzbehörde in der Verwaltung Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.