Lebensmittel und leicht verderbliche Waren im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe versteigern

  • Wenn Sie gewerbsmäßig Waren versteigern möchten, brauchen Sie eine sogenannte Versteigerererlaubnis. An diese sind besondere Anforderungen geknüpft.

    Wenn es sich bei den zu versteigernden Produkten um Lebensmittel und andere leicht verderbliche Waren handelt und Sie diese im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe versteigern möchten, können Sie eine Ausnahme beantragen.

    Leicht verderbliche Waren verlieren schnell an Qualität. Dazu gehören zum Beispiel:

    • frisches Obst
    • Gemüse
    • Fisch und Fleisch
    • Milchprodukte
    • Blumen und Pflanzen

    Wenn die Lebensmittel und Waren ohne die Versteigerung verderben oder an Qualität verlieren würden, kann Ihnen die zuständige Behörde eine Ausnahme von der Versteigerererlaubnis erteilen.

    Die Ausnahmeregelung bezieht sich auf:

    • Spezial- und Jahrmärkte
    • Wochenmärkte
    • Großmärkte
    • Messen
    • Ausstellungen

    Möchten Sie Lebensmittel oder andere leicht verderbliche Produkte zum Beispiel auf einem Wochenmarkt versteigern? Das können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Versteigerererlaubnis machen.

    Gebühren

    Bei Ablehnung des Antrags wird eine Gebühr in Höhe von 75 % der errechneten Kosten erhoben.

    Bei Rücknahme eines gestellten Antrags kann die Gebühr bis zu 50% der errechneten Kosten betragen.

    Die Amtshandlung kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden. In diesem Fall erhalten Sie nach Stellung des Antrags eine entsprechende Zahlungsaufforderung. Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Bearbeitung Ihres Antrags ggf. erst nach Eingang der etwaigen Vorschusszahlung begonnen werden wird.

    Ansprechpunkt

    Wenden Sie sich an das Gewerbeamt des Ortes, an dem Sie Ihre Waren versteigern möchten.

    zuständige Stelle

    Zuständige Behörde ist der Gemeindevorstand am Ort der Gewerbeausübung.

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Verwaltungsgerichtliche Klage
       

    Kurzfassung

    • wer gewerbsmäßig Waren versteigert, braucht die sogenannte Versteigerererlaubnis
    • diese ist an besondere Bedingungen geknüpft
    • wenn Lebensmittel oder andere leicht verderbliche Waren im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe versteigert werden, ist Ausnahme von der Versteigerererlaubnis möglich
    • leicht verderbliche Waren verlieren schnell an Qualität, zum Beispiel:
      • frisches Obst
      • Gemüse
      • Fisch und Fleisch
      • Milchprodukte
      • Blumen und Pflanzen
    • Lebensmittel können mit Ausnahmegenehmigung versteigert werden, wenn sie ohne Versteigerung verderben oder an Qualität verlieren würden
    • Ausnahmeregelung bezieht sich auf:
      • Spezial- und Jahrmärkte
      • Wochenmärkte
      • Großmärkte
      • Messen
      • Ausstellungen
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