Fachdienst - Bürgerbüro und Standesamt
| Formulare |
|
|---|---|
| Ansprechpartner |
Frau Krimmel
Zimmernummer: 002 |
| Kontakt | Fachdienst - Bürgerbüro und Standesamt
Hauptstraße 39
Telefax: 02772 708-9400
Webseite:
https://www.herborn.de
|
| Öffnungszeiten |
Montag bis Freitag:
Montag & Dienstag:
Donnerstag:
Grundsätzlich empfehlen wir eine online Terminvereinbarung , um längere Wartezeiten zu vermeiden. Bitte beachten Sie, dass alle Kfz-Dienstleistungen ausschließlich nur mit vorheriger Terminvereinbarung für Herborner Bürger möglich sind. |
| Detailansicht » | |
Für die Überführung einer Leiche ins Ausland wird ein Leichenpass benötigt.
Auch für die Überführung einer Leiche von Hessen in andere Bundesländer ist ein Leichenpass erforderlich, wenn deren Rechtsvorschriften für die Beförderung oder Bestattung der Leiche einen Leichenpass benötigen.
Für die Überführung einer Leiche in ein anderes Bundesland kann ein Leichenpass erforderlich sein. Für die Überführung ins Ausland ist er immer erforderlich.
Verfahrensablauf
Sie beziehungsweise das beauftragte Bestattungsunternehmen beantragen den Leichenpass.
Gebühren
Gebühr: 31,00 EUR
Vorkasse: nein
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005098NN00000000020
Für die Ausstellung des Passes
Ansprechpunkt
An die Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Sterbeortes.
Fristen
Es gibt keine Fristen.
Voraussetzungen
- Es bestehen keine gesundheitlichen Bedenken bezüglich der Überführung.
- Es liegen alle erforderlichen Unterlagen vor
erforderliche Unterlagen
- Sterbeurkunde oder Bescheinigung über die Rückstellung der Beurkundung
- Leichenschauschein
- Bescheinigung über die Zweite Leichenschau
- Bescheinigung über die ordnungsgemäße Einsargung durch das Bestattungsunternehmen
- Bescheinigung des Bestattungsunternehmens, dass die Beförderung mit einem zur Leichenbeförderung bestimmten Fahrzeug durchgeführt wird.
- gegebenenfalls schriftliche Vollmacht für das beauftragte Bestattungsunternehmen
-
bei Anhaltspunkten für einen nichtnatürlichen Tod oder bei der Leiche einer unbekannten Person:
Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsgerichts - ärztliche Bescheinigung des Gesundheitsamtes, wonach der Beförderung der Leiche keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen, sofern die oder der Verstorbene mit einer meldepflichtigen Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz infiziert war
Rechtsbehelf
Entfällt