Leistungen der schnellen Hilfe in einer Traumaambulanz beantragen

  • Kontakt Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Gießen

    Südanlage 14 A
    35390 Gießen, Universitätsstadt
    35340 Gießen, Universitätsstadt

    Telefon: 0641 7936-0
    Telefax: 0611 3276-44253

    Webseite: Landesversorgungsamt und Hessische Ämter für Versorgung und Soziales
    E-Mail: postmaster@havs-gie.hessen.de

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten:
    Montag bis Donnerstag: 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr
    Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

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    Traumaambulanzen bieten insbesondere Opfern körperlicher, psychischer und sexueller Gewalt schnelle und frühzeitige Beratung sowie psychologische Hilfe an, um sie bei der Bewältigung der Tatfolgen zu unterstützen.

    Sie als Geschädigte sowie Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende haben Anspruch auf insgesamt bis zu 15 Sitzungen in der Traumaambulanz, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen beträgt der Höchstanspruch 18 Sitzungen.

    Die ersten Sitzungen können Sie auch ohne Entscheidung durch die Behörde in Anspruch nehmen, jedoch müssen Sie den Kurzantrag spätestens nach der zweiten Sitzung stellen.

    Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.

    Wenn Sie durch bestimmte Ereignisse gesundheitlich geschädigt wurden, können Sie in einer Traumaambulanz behandelt werden. Die gesundheitliche Schädigung kann Folge einer Gewalttat sein. Näheres erfahren Sie hier.

    Verfahrensablauf

    Sie können mit der Behandlung in der Traumaambulanz beginnen und dort den Kurzantrag mit Unterstützung ausfüllen.

    Sie können den Antrag auch online stellen, oder Sie können sich an die Versorgungsbehörde wenden und sich dort beraten lassen.

    Die ersten Sitzungen können direkt in Anspruch genommen werden. Spätestens nach der zweiten Sitzung muss der Kurzantrag gestellt werden.

    Gebühren

    Der Antrag ist kostenlos

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    zuständige Stelle

    Zuständige Stelle im Land Hessen sind die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales (HÄVS) in Darmstadt, Frankfurt am Main, Fulda, Gießen, Kassel und Wiesbaden.

    Das von Ihrem Wohnort abhängige und örtlich für Sie zuständige HAVS finden Sie unter dem folgenden Link:

    Bearbeitungsdauer

    Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.

    Wenn Sie den Antrag auf Soziale Entschädigung für die Behandlung in einer Traumaambulanz als schnelle Hilfe stellen, erfolgt die Bearbeitungsdauer nach gesetzlich vorgegebener Frist innerhalb von zwei Wochen.

    Voraussetzungen

    • Sie haben in Deutschland oder unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland (§ 15 SGB XIV) eine gesundheitliche Schädigung aufgrund eines schädigenden Ereignisses erlitten.
    • Aus der Gesundheitsschädigung haben sich körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen ergeben.
    • Wenn Sie als Angehörige, Hinterbliebene oder Nahestehende einer geschädigten Person selbst psychisch beeinträchtigt sind, haben Sie die gleichen Ansprüche.
    • Leistungen können nur in Traumaambulanzen erbracht werden, mit denen die entsprechenden Verwaltungsbehörden einen Vertrag abgeschlossen haben (die Adressen können in der jeweiligen Behörde erfragt werden).

    erforderliche Unterlagen

    Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:

    Angaben zum schädigenden Ereignis oder der gesundheitlichen Schädigung sind ausreichend

    Kurzfassung

    • Leistungen in einer Traumambulanz der sozialen Entschädigung Bewilligung
    • Leistungsvoraussetzungen
    • Schädigendes Ereignis mit gesundheitlichen Schädigungsfolgen, welches eine Behandlung in einer Traumaambulanz erfordert
    • Feststellung in einem erleichterten Verfahren (schnelle Sofortmaßnahme)
    • Kosten: der Antrag ist kostenlos
    • Ermessensleistung, kein Rechtsanspruch

    Zuständig: Träger des sozialen Entschädigungsrechts

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