Meldung von Änderungen in einer Einrichtung in der Kinder- und Jugendhilfe vornehmen

  • Sie müssen als Trägerin oder Träger einer Einrichtung in folgende Fällen eine Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde abgeben:

    • Betriebsaufnahme der Einrichtung
    • Personaländerungen (Ausscheiden, Einstellung, Wechsel innerhalb des Trägerangebots)
    • Ereignisse und Entwicklungen, die geeignet sind, das Kindeswohl zu beeinträchtigen
    • Schließung der Einrichtung

    Die Personalmeldung gilt grundsätzlich für alle Personen, die unmittelbar mit oder am Kind beziehungsweise Jugendlichen arbeiten.

    Wenn Sie eine bestimmte Veränderungen in einer Kinder- und Jugendeinrichtung vornehmen, müssen Sie das der zuständigen Aufsichtsbehörde melden.

    Gebühren

    Es fallen keine Kosten an.

    Fristen

    Meldepflicht:

    Sobald die neue mitarbeitende Person ihre Beschäftigung aufgenommen hat, müssen Sie dies ohne Zeitverzug melden.

    Die Betriebsaufnahme und Schließung einer Einrichtung sowie Ereignisse und Entwicklungen, die geeignet sind, das Kindeswohl zu beeinträchtigen, sind ebenfalls unverzüglich zu melden.

    Voraussetzungen

    Sie haben als Trägerin oder Träger eine Betriebserlaubnis für die jeweilige Einrichtung.

    erforderliche Unterlagen

    Entfällt

    Rechtsbehelf

    • Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    weiterführende Informationen

    • Die Meldung erfolgt über das für den Standort der Einrichtung zuständige örtliche Jugendamt.
    • Im Falle (teil-)stationärer Einrichtungen (außer Kindertageseinrichtungen) kann die Meldung über das „Serviceportal Betriebserlaubnis und Einrichtungsaufsicht Jugendhilfe“ erfolgen.
    zurück zur Übersicht