Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Anlagen zur Feuerbestattung vorlegen

  • Kontakt Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 43.1 - Immissionsschutz I

    Marburger Straße 91
    35338 Gießen, Universitätsstadt

    Telefon: +49 641 303-0 (Zentrale)
    Telefax: +49 641 303-2197

    Webseite: https://rp-giessen.hessen.de/
    Webseite: https://rp-giessen.hessen.de/
    E-Mail: verwaltungsportal.AbtIV@rpgi.hessen.de

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    Wenn Sie eine Feuerbestattungsanlage für menschliche Leichname betreiben, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß für bestimmte Luftschadstoffe durch kontinuierliche Messungen fortlaufend ermitteln und aufzeichnen.

    Über die Auswertung der Messungen müssen Sie jedes Jahr einen Messbericht erstellen oder durch ein akkreditiertes Messinstitut erstellen lassen.

    Als Betreiber einer Feuerbestattungsanlage für menschliche Leichname, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß für bestimmte Luftschadstoffe durch kontinuierliche Messungen fortlaufend ermitteln.

    Verfahrensablauf

    • Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus.
    • Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
    • Sie senden den Messbericht innerhalb der vorgeschriebenen Frist an die zuständige Immissionsschutzbehörde.

    Gebühren

    In Hessen fallen Gebühren für die behördliche Messberichtsüberprüfung nach Zeitaufwand an.

    Ansprechpunkt

    Bitte wenden Sie sich an die Umweltabteilung des für Sie zuständigen Regierungspräsidiums.
     

    Fristen

    • Den Messbericht müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
    • Die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie 5 Jahre aufbewahren.

    zuständige Stelle

    Zuständig sind die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien.

    Voraussetzungen

    • Sie sind Betreiber einer Anlage zur Feuerbestattung von menschlichen Leichnamen.
    • Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.

    erforderliche Unterlagen

    Vollständiger Messbericht

    Rechtsbehelf

    Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Wenn Sie Ihre Feuerbestattungsanlage ohne kontinuierliche Messungen betreiben, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
    • Diese Verwaltungsleistung gilt nicht für Tierkrematorien.

    Kurzfassung

    • Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei Anlagen zur Feuerbestattung
    • Betreiber von Krematorien müssen den Luftschadstoffausstoß ihrer Feuerbestattungsanlagen für bestimmte Luftschadstoffe durch kontinuierliche Messungen fortlaufend messen und aufzeichnen.
    • Über die Auswertung der Messungen muss der Betreiber jedes Jahr einen Messbericht erstellen oder erstellen lassen.
    • Der Messbericht ist innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bei der zuständigen Behörde vorzulegen
    • Die Aufzeichnungen über die Messungen muss der Betreiber 5 Jahre aufbewahren.
    • zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde

    weiterführende Informationen

    Sie können auf der nachfolgenden Internetseite nach akkreditierten Messinstituten suchen, die für die von Ihnen eingesetzten Messgeräte:

    • den ordnungsgemäßen Einbau bescheinigen,
    • die Kalibrierung durchführen,
    • die Funktionsfähigkeit prüfen.
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