Mitteilung über Bestellung, Änderung der Aufgaben oder Befugnisse oder Ausscheiden eines Strahlenschutzbeauftragten Entgegennahme

  • Kontakt Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 44.2 - Gentechnik und Strahlenschutz

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    35396 Gießen, Universitätsstadt
    35338 Gießen, Universitätsstadt

    Telefon: +49 641 303-0 (Zentrale)
    Telefax: +49 641 303-2197

    Webseite: https://rp-giessen.hessen.de/
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    E-Mail: verwaltungsportal.AbtIV@rpgi.hessen.de

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 Uhr - 15:30 Uhr
    Dienstag 09:00 Uhr - 15:30 Uhr
    Mittwoch 09:00 Uhr - 15:30 Uhr
    Donnerstag 09:00 Uhr - 15:30 Uhr
    Freitag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

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    Wenn Sie als strahlenschutzverantwortliche Person eine Person zum Strahlenschutzbeauftragten bestellen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz umgehend mitteilen.

    In der Bestellung müssen Sie zudem die Aufgaben und Befugnisse der oder des Strahlenschutzbeauftragten sowie den innerbetrieblichen Entscheidungsbereich angeben.

    Sie müssen der zuständigen Behörde auch mitteilen,

    • wenn die strahlenschutzbeauftragte Person ausscheidet oder Sie diese entpflichten und Sie eine andere Person zum Strahlenschutzbeauftragten bestellen
    • wenn sich Aufgaben oder Befugnissen der oder des Strahlenschutzbeauftragten ändern.

    Als strahlenschutzverantwortliche Person müssen Sie die Behörde informieren, wenn Sie Strahlenschutzbeauftragte bestellen oder abbestellen. Das gilt auch, wenn sich der Aufgabenbereich oder die Befugnisse von Strahlenschutzbeauftragten ändern.

    Fristen

    Sie müssen die Mitteilung unverzüglich bei der zuständigen Behörde abgeben.

    Bearbeitungsdauer

    Voraussetzungen

    • Es gibt keine Bedenken der Behörde gegen die Zuverlässigkeit der Person, die Sie zur strahlenschutzbeauftragen Person bestellen und der Behörde mitteilen.
    • Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz liegt vor.
    • Bei Ärztinnen und Ärzten: Approbation

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der aktuellen Fachkunde im Strahlenschutz nach dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
    • gegebenenfalls Nachweis über Tätigkeiten im Rahmen weiterer Genehmigungen bei diesen oder weiteren Betreibenden mit Angabe der Betreiberin oder des Betreibers und in welchem Umfang
    • bei Ärztinnen und Ärzten: Nachweis der Approbation

    Rechtsbehelf

    Gebührenbescheid:

    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Kurzfassung

    • Mitteilung über Bestellung, Änderung der Aufgaben oder Befugnisse oder Ausscheiden eines Strahlenschutzbeauftragten Entgegennahme
    • Als Strahlenschutzverantwortliche müssen Sie die Behörde über die Bestellung und Abbestellung von Strahlenschutzbeauftragten informieren.
    • Angaben zu den Röntgeneinrichtungen beziehungsweise den radioaktiven Stoffen, mit denen die strahlenschutzbeauftragte Person umgehen wird
    • Beschreibung der Aufgaben, des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches und der Befugnisse erforderlich, beispielsweise Weisungsbefugnis, Handlungsbefugnis
    • zuständig: vor Ort für das Unternehmen zuständige Behörde für Strahlenschutz
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