Mutterschaftsgeld für nicht gesetzlich Versicherte

  • Kontakt Bundesversicherungsamt

    Friedrich-Ebert-Allee 38
    53113 Bonn, Stadt

    Telefax: +49 228 619-1870
    Telefon: +49 228 619-0

    Webseite: Bundesversicherungsamt
    E-Mail: poststelle@bva.de

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    Arbeitnehmerinnen erhalten für die Zeit der Mutterschutzfristen ( 6 Wochen vor der Geburt bis 8 Wochen nach der Geburt, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auch bis zu 12 Wochen nach der Geburt) Mutterschaftsgeld, wenn sie nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern familien- oder privatversichert oder gar nicht krankenversichert sind oder das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde. Das Mutterschaftsgeld wird auf Antrag vom Bundesversicherungsamt entsprechend dem durchschnittlichen Nettoverdienst vor den Schutzfristen bezahlt, höchstens jedoch in Höhe von insgesamt 210,00 Euro.

    Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

    Privat versicherte Arbeitnehmerinnen (und nicht krankenversicherte Arbeitnehmerinnen) erhalten für die Zeit der Schutzfristen von ihrem Arbeitgeber als Zuschuss kalendertäglich einen Betrag in Höhe ihres bisherigen kalendertäglichen Nettoeinkommens abzüglich 13,00 Euro.

    Frauen, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder während der Schutzfrist nach der Geburt vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde oder deren Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zahlen kann, erhalten den Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Mutterschaftsgeld und ihrem durchschnittlichen Nettoverdienst auf Antrag vom Bundesversicherungsamt.

    Hat die Arbeitnehmerin von sich aus gekündigt oder endete das Arbeitsverhältnis vertragsgemäß (z.B. bei einem befristeten Arbeitsverhältnis, im gegenseitigen Einvernehmen oder durch Vergleich), hat die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf diesen Zuschuss.

    Beginnt infolge eines weiteren Kindes eine neue Mutterschutzfrist noch während einer Elternzeit, besteht trotz Anspruch auf Mutterschaftsgeld kein Anspruch auf den Zuschuss, solange die neuen Schutzfristen mit der laufenden Elternzeit zusammenfallen, es sei denn, die Frau übt eine zulässige Teilzeitarbeit aus.

    Verfahrensablauf

    Anträge an das Bundesversicherungsamt bitte schriftlich stellen.

    Das Bundesversicherungsamt stellt Ihnen den "Antrag auf Mutterschaftsgeld" zum Downloaden zur Verfügung. Dieser Antrag enthält auch den zum Ausfüllen durch Ihren Arbeitgeber bestimmten Vordruck "Bescheinigung des Arbeitgebers zur Berechnung von Mutterschaftsgeld" nebst Erläuterungen. Weitere Informationen finden Sie auf dem "Merkblatt". Sie können das Formular aber auch telefonisch oder schriftlich anfordern.

    Schicken Sie den vollständig ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Antrag sowie die erforderlichen Unterlagen und Dokumente an das Bundesversicherungsamt zurück.

    Ansprechpunkt

    an das Bundesversicherungsamt

    Voraussetzungen

    • bestehendes (auch geringfügiges) Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis zu Beginn der 6 Wöchigen Schutzfrist vor der Entbindung
    • Wechsel von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen
    • Beamtinnen wenden sich dagegen an ihren Dienstherrn
    • zulässige Auflösung Ihres Arbeitsverhältnisses während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber, das heißt, mit Zustimmung des Regierungspräsidiums (z.B. bei Betriebsstilllegung oder Existenzgefährdung des Betriebs)
    • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen Ihres Arbeitgebers oder Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse

    erforderliche Unterlagen

    • Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstag durch einen Arzt oder eine Hebamme
      Diese Bescheinigung darf nicht früher als 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, also eine Woche vor Beginn der Mutterschutzfrist, ausgestellt werden.
    • Geburtsbescheinigung für Mutterschaftshilfe
      Diese erhalten Sie nach der Entbindung vom Standesamt. Sie muss nachträglich zur abschließenden Bearbeitung Ihres Antrags an das Bundesversicherungsamt geschickt werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Informationen erhalten Sie auch über die Hotline zum Mutterschaftsgeld

    Bemerkungen

    Das Bundesversicherungsamt berät Sie auch Telefonisch unter der Nummer +49 228 -619-1888 (Montag - Freitag von 9:00 - 12:00 Uhr und zusätzlich Donnerstag von 13:00 - 15:00 Uhr).

    Die nachfolgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über die unterschiedlichen Möglichkeiten der Leistung von Mutterschaftsgeld:

    Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
    mit Krankengeldanspruch (z. B.
    Arbeitnehmerinnen und Arbeitslose)Arbeitnehmerin: pro Tag bis 13,00 Euro Mutterschaftsgeld
    von der Krankenkasse plus
    Arbeitgeberzuschus
    s in Höhe der Differenz
    zum durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt,
    arbeitslose Frauen: Mutterschaftsgeld in
    Höhe der bisherigen Zahlung

    Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
    ohne Krankengeldanspruch (z. B.
    Studentinnen) mit einer geringfügigen
    BeschäftigungIn der Regel pro Tag bis 13,00 Euro Mutterschaftsgeld
    von der Krankenkasse

    In der gesetzlichen Krankenversicherung
    familienversicherte Frauen mit einer
    geringfügigen Beschäftigung Mutterschaftsgeld von einmalig bis zu 210,00 Euro
    durch das Bundesversicherungsamt

    In der privaten Krankenversicherung
    versicherte oder nicht krankenversicherte
    Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld von einmalig bis zu 210,00 Euro
    durch das Bundesversicherungsamt plus
    Arbeitgeberzuschuss
    in Höhe der Differenz
    zwischen  13,00 Euro und dem durchschnittlichen
    Nettoarbeitsentgelt

    Frauen, deren Arbeitsverhältnis während
    der Schwangerschaft vom Arbeitgeber
    zulässig aufgelöst wurdePro Tag bis 13,00 Euro Mutterschaftsgeld ; der
    Arbeitgeberzuschuss wird diesen Frauen von
    der Krankenkasse oder dem Bundesversicherungsamt
    gezahlt

    Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
    ohne Krankengeldanspruch
    (ArbeitslosengeldIIEmpfängerinnen)Arbeitslosengeld II wird während der gesetzlichen
    Mutterschutzfristen unter Berücksichtigung
    eines Mehrbedarfs 1 ab der 13. Schwangerschaftswoche
    weitergezahlt.

    1 Mehrbedarf wird nur bis einschließlich zum Entbindungstag gewährt 

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