Nichtinvestive Maßnahmen für Einrichtungen der offenen Altenhilfe

  • Das Land Hessen gewährt Zuwendungen zur teilweisen Finanzierung von Einrichtungen der offenen Altenhilfe mit den Zielgruppen

    Beratung von alten Menschen in Angelegenheiten des altengerechten Wohnens,
    Maßnahmen der offenen Altenhilfe (z.B. Landesseniorenvertretung Hessen).

    Die Maßnahmen können sowohl von Trägern eines Verbandes der Freien Wohlfahrtspflege oder eines privat-gewerblichen Verbandes, als auch von kommunalen Gebietskörperschaften sowie von gemeinnützigen Vereinen und anderen rechtsfähigen Trägern, wie zum Beispiel Genossenschaften, durchgeführt werden.

    Gebühren

    Keine.

    Ansprechpunkt

    Anträge sind beim Regierungspräsidium Gießen zu stellen.

    Fristen

    Maßnahmen unterliegen der Jährlichkeit des Haushalts.

    Voraussetzungen

    Maßnahmen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel als Zuschuss genehmigt.

    erforderliche Unterlagen

    Projektantrag (Konzept) mit Kosten und Finanzierungsplan.

    Handlungsgrundlage(n)

    Fach- und Fördergrundsätze zur Förderung von Maßnahmen der offenen Altenhilfe, StAnz. Nr. 24 vom 17. Juni 2002.

    Rechtsbehelf

    Es handelt sich um eine freiwillige Förderung.

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