Ortswechsel beim Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten anzeigen

  • Für Veranstaltungen mit Tieren gelten besondere Pflichten. Als Veranstalterin oder Veranstalter müssen Sie gewisse Tierveranstaltungen an wechselnden Orten anzeigen. Darunter fallen:

    • nicht gewerbsmäßige Zirkusbetriebe
    • das gewerbsmäßige zur Schau stellen von Tieren
    • und andere Einrichtungen in denen Tiere zur Schau gestellt werden

    Diese Art von Tierveranstaltungen an wechselnden Orten müssen Sie der am Veranstaltungsort zuständigen Behörde vor der Ankunft anzeigen.

    Unter Umständen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen dieser Art beschränken oder verbieten.

    Dies kann unter anderem erforderlich sein, um Tierseuchen zu bekämpfen. Über die Einschränkungen oder Verbote wird Sie die zuständige Behörde informieren.

    Wenn Sie Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vorher anzeigen.

    Verfahrensablauf

    Nicht gewerbsmäßige Zirkusbetriebe und andere Einrichtungen für die zur Schaustellung von Tieren an wechselnden Orten müssen Sie anzeigen. Dies geschieht bei der zuständigen Behörde. Diese Anzeige können Sie formlos   stellen.

    Wenn Sie die Anzeige formlos stellen möchten: 

    • Beschreiben Sie Ihr Anliegen unter Angabe aller notwendigen Informationen:
      - Angaben zum Veranstaltenden und der verantwortlichen Person 
      -  Ort, Zeit und Zeitraum der Veranstaltung
      -  Angaben zu den ausgestellten Tierarten
      -  Nähere Angaben zu den Räumen und Einrichtungen, die für die zur Schaustellung vorgesehen sind
    • Reichen Sie die geforderten Nachweise ein.
    • Übersenden Sie den Antrag per E-Mail oder auf dem Postweg an die zuständige Behörde.
    • Ihre Anzeige wird durch die zuständige Behörde entgegengenommen.
    • Sie erhalten eine Bestätigung.
    • Bei Rückfragen zur Anzeige meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen.
    • Im Falle einer Beschränkung oder eines Verbots geht Ihnen eine Rückmeldung zu.

    Gebühren

    Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Behörde.

    Fristen

    • Fristtyp: Antragsfrist
    • Jeder Ortwechsel ist der zuständigen Behörde beim Verlassen des bisherigen Ortes anzuzeigen.

    Bearbeitungsdauer

    • Dauer (bei Spanne): circa 1 bis 3 Wochen
    • Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von dem Umfang der Anzeige.

    Voraussetzungen

    Sie benötigen eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (entfällt bei nicht gewerblichen Zirkusbetrieben).

    erforderliche Unterlagen

    • Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (entfällt bei nicht gewerblichen Zirkusbetrieben)
    • Veranstaltungserlaubnis
    • Registriernummer

    Handlungsgrundlage(n)

    § 16 Absatz 1a Tierschutzgesetz (TiersSchG)

    https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__16.html

    Rechtsbehelf

    Keiner

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Nein
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Kurzfassung

    • Ortswechsel von Tierausstellungen und Tiermärkte (z.B. Wanderzirkus) Anzeige
    • Für gewisse Veranstaltungen mit Tieren gelten Anzeigepflichten
    • Dazu gehören:
      - nicht gewerbsmäßige Zirkusbetriebe und
      - andere Einrichtungen für die zur Schaustellung von Tieren an wechselnden Orten
    • Zuständig: je nach Veranstaltungsart und -ort
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