Fachdienst - Öffentliche Ordnung
| Kontakt | Fachdienst - Öffentliche Ordnung
Hauptstraße 39
Telefon: 02772 708-0
Webseite:
https://www.herborn.de
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| Öffnungszeiten | Stadtverwaltung
Montag bis Freitag:
Montag und Dienstag:
Mittwoch:
Donnerstag:
Barkasse
Montag:
Donnerstag:
Um Wartezeiten zu vermeiden bitten wir darum, im Vorfeld des Besuchs online, einen Termin zu vereinbaren. |
| Ansprechpartner |
Herr Diehl
Zimmernummer: 008 |
| Formulare |
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Lahn-Dill-Kreis - 15.5 Kfz-Zulassungsstelle
| Kontakt | Lahn-Dill-Kreis - 15.5 Kfz-Zulassungsstelle
Baumeisterweg 3
Telefon: 06441 4072547
Webseite:
www.lahn-dill-kreis.de
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| Öffnungszeiten |
Kfz-Zulassung Wetzlar:
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. |
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Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 33 - Verkehr
| Kontakt | Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 33 - Verkehr
Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7
Telefon: +49 641 303-0
(Zentrale)
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| Öffnungszeiten | Das Regierungspräsidium Gießen ist täglich telefonisch erreichbar:
montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr
Für einen persönlichen Besuch vereinbaren Sie bitte einen Termin. |
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Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt der Genehmigungspflicht. Hier wird näher auf den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen eingegangen, welcher sich vom Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen unterscheidet.
Formen des Gelegenheitsverkehrs sind:
- Verkehr mit Taxen,
- Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen mit PKW und Kraftomnibus (KOM),
- Verkehr mit Mietwagen und Mietomnibussen.
Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes muss gewährleistet sein.
- Der Antragsteller oder die mit der Führung der Geschäfte betraute Person müssen zuverlässig sein.
- Der Antragsteller oder die mit der Führung der Geschäfte betraute Person muss fachlich geeignet sein.
- Der Antragsteller muss seinen Betriebssitz oder die Niederlassung i. S. d. Handelsrechts im Inland haben.
Gebühren
Die Gebühr wird entsprechend der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) erhoben. Ihre Höhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand und dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung.
Ansprechpunkt
Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen werden durch das für den Sitz des Unternehmens zuständige Regierungspräsidium (Darmstadt, Gießen oder Kassel) erteilt.
Genehmigungen für den gewerblichen Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen (mit max. 9 Sitzplätzen inkl. Fahrer) werden in Gemeinden mit 7.500 und mehr Einwohnern durch den Gemeindevorstand, im Übrigen durch den Kreisausschuss erteilt.
Fristen
Eine Genehmigung wird für eine Höchstdauer von 5 Jahren erteilt.
erforderliche Unterlagen
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Antrag (Formular ist erhältlich auf der Internetseite des zuständigen Regierungspräsidiums):
Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, wenn eine entsprechende Eintragung besteht - Nachweis der Vertretungsberechtigung
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für den Inhaber und die gesetzlichen Vertreter
- Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit durch Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, des Sozialversicherungsträgers und der Berufsgenossenschaft, deren Stichtage zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 3 Monate zurückliegen dürfen, sowie Eigenkapitalbescheinigungen ggf. mit Zusatzbescheinigungen, deren Stichtage zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen dürfen
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Nachweis der fachlichen Eignung
Fachkundenachweis Straßenpersonenverkehr
Fachkundenachweis Taxi- und Mietwagenverkehr - Fahrzeugliste
- evtl. Gesellschaftervertrag
Sofern eine Person mit der Führung der Geschäfte bestellt ist, sind zusätzlich für diese Person vorzulegen:
- Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
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Nachweis der fachlichen Eignung
Fachkundenachweis Straßenpersonenverkehr
Fachkundenachweis Taxi- und Mietwagenverkehr
Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
Handlungsgrundlage(n)
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Hessische Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz
- Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- Gebührenverzeichnis zur Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV)