Prüfungs- und Bescheinigungsstellen nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung Anerkennung

  • Kontakt Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / F 43.3 - Strahlenschutz, Chemikalienrecht

    Gutleutstraße 114
    60327 Frankfurt am Main

    Telefon: +49 69 2714-5992
    Telefax: +49 69 2714-5950

    E-Mail: Strahlenschutz-F@rpda.hessen.de
    E-Mail: chemikalienrecht@rpda.hessen.de

    Öffnungszeiten

    Das Regierungspräsidium ist montags bis donnerstags von 8 bis 16:30 Uhr und freitags von 8 bis 15 Uhr telefonisch erreichbar.

    Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch über die Öffnungszeiten und ob eine Terminvereinbarung notwendig ist.

    Formulare
    Detailansicht »

    Für bestimmte Arbeiten an z.B. Kälte- oder Klimaanlagen sind Sachkundebescheinigungen für das durchführende Personal erforderlich. Diese Bescheinigungen werden nach bestandener Prüfung ausgestellt. Wollen Sie solche Prüfungen durchführen oder Bescheinigungen ausstellen, benötigen Sie von der zuständigen Behörde eine Anerkennung. Dieses gilt für das gesamte Bundesgebiet.

    Für Tätigkeiten an mobilen Anlagen, wie zum Beispiel Kühlfahrzeugen, ist hingegen keine Betriebszertifizierung erforderlich.

    Welche fluorierten Treibhausgase (F-Gase) gemeint sind, ergibt sich aus Anhang I und II der Verordnung (EU) 517/2014 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gase-Verordnung).

    Wenn Sie nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung Prüfungen abnehmen oder Bescheinigungen ausstellen wollen, müssen Sie sich von der zuständigen Behörde anerkennen lassen.

    Verfahrensablauf

    Sie stellen bei der zuständigen Behörde einen formlosen Antrag auf Anerkennung als Prüfungs- und Bescheinigungsstelle. Ggfs. wird die Behörde weitere Antragsunterlagen anfordern und nach Prüfung des Antrags einen Anerkennungsbescheid erteilen.

    Gebühren

    Ansprechpunkt

    Zuständig für die Betriebszertifizierung ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abt. IV/Frankfurt .

    Fristen

    vor Aufnahme der Tätigkeit

    Voraussetzungen

    Sie verfügen über geeignete Mittel, Material und Personal zur Abnahme von Prüfungen und für die Ausstellung von Bescheinigungen.

    • Für die Tätigkeiten der Installation, Wartung oder Instandhaltung von Anlagen muss genügend sachkundiges Personal vorhanden sein. Außerdem muss es Zugang zu den Werkzeugen und Verfahren haben, die für die zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten erforderlich sind.
    • Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Brandschutzsystemen und Feuerlöschern muss für das jährlich zu erwartende Tätigkeitsaufkommen genügend Personal mit entsprechender Sachkundebescheinigung zur Verfügung stehen und es muss die erforderliche technische Ausstattung nach Art und Anzahl ausreichend vorhanden sein.
    • Wenn Ihr Betrieb ein eingetragener EMAS-Standort ist, kann er die Bescheinigung erhalten, wenn aus der Umwelterklärung oder dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass die beiden vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind und folgende Angaben ersichtlich sind:
      • Name und Sitz des Betriebes
      • Bezeichnung des Standortes sowie der bescheinigten Tätigkeiten bezogen auf den Standort und seine Anlagen
      • Bezeichnung der Behörde, Datum und Unterschrift

    erforderliche Unterlagen

    Es sind Informationen zu den durchführenden Lehrkräften, zum Ablauf der Prüfung oder zum Inhalt der Bescheinigungen einzureichen. Nach Rückfragen der zuständigen Behörde sind ggf. weitere Unterlagen beizubringen.

    • Ausbildungsunterlagen der zukünftigen Dozenten,
    • Inhalte des Lehrgangs,
    • Zeitplan für die Durchführung des Lehrgangs,
    • gegebenenfalls Prüfungsordnung,
    • gegebenenfalls Verfahrensvorschrift für die Erteilung von Sachkundebescheinigungen,
    • Liste der bei der Ausbildung verwendeten Geräte und
    • gegebenenfalls Muster einer Prüfungsklausur, Fragenkatalog.
    • ausgefüllter Antrag auf Betriebszertifizierung
    • Ihrem Antrag auf Unternehmenszertifizierung müssen Sie folgende Unterlagen beilegen: Kopien der die betreffenden Tätigkeiten abdeckenden Sachkundebescheinigungen für das Personal (Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 2 Chemikalien-Klimaschutzverordnung)

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Kurzfassung

    • Prüfungs- und Bescheinigungsstellen nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung Anerkennung
    • Wer nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung Prüfungen abnehmen oder Bescheinigungen ausstellen will, musssich von der zuständigen Behörde anerkennen lassen.
    • Ein formloser Antrag auf Anerkennung als Prüfungs- und Bescheinigungsstelle muss bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Ggfs. wird die Behörde weitere Antragsunterlagen anfordern und nach Prüfung des Antrags einen Anerkennungsbescheid erteilen.
    • Gebühren: Verwaltungsgebühr: EUR 100 - 1000
    • zuständig: Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz
    zurück zur Übersicht