Registrierungspflicht für Servicedienstleister im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Registrierung

  • Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, die nicht zugleich den unter § 2 Absatz 1 Nummer 10 bis 12 GwG genannten Berufen angehören, haben sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu registrieren, wenn sie nicht bereits nach anderen Vorschriften einer Anmeldung, Eintragung, Erlaubnis oder Zulassung bedürfen.

    Diese Verpflichtung besteht nur für Dienstleister, die für Dritte eine der folgenden Dienstleistungen erbringen:

    a) Gründung einer juristischen Person oder Personengesellschaft,

    b) Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, Ausübung der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Ausübung einer vergleichbaren Funktion,

    c) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine juristische Person, für eine Personengesellschaft oder für eine Rechtsgestaltung nach §3 Absatz 3 GwG,

    d) Ausübung der Funktion eines Treuhänders für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3 GwG,

    e) Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem organisierten Markt notierte Gesellschaft nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt, die den dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt,

    f) Schaffung der Möglichkeit für eine andere Person, die in den Buchstaben b, d und e genannten Funktionen auszuüben,

    Hinweis: Soweit nicht nach anderen Vorschriften die Befugnis hierzu besteht, kann die Aufsichtsbehörde Mitglieder der Führungs- und Leitungsebene des Verpflichteten abberufen, soweit begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese nicht die erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit besitzen.

    Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichteten, bei denen begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der wirtschaftlich Berechtigte die erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht besitzt, die Ausübung der oben genannten Dienstleistungen untersagen.

    Bestimmte Dienstleister, die für Dritte tätig werden, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde registrieren. Näheres erfahren Sie hier

    Verfahrensablauf

    • Der Verpflichtete zeigt seine konkrete Tätigkeit bei der Aufsichtsbehörde an.
    • Die Aufsichtsbehörde bestätigt die Registrierung.

    Gebühren

    keine

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Ca. 2 Wochen

    Voraussetzungen

    a) Gründung einer juristischen Person oder Personengesellschaft,

    b) Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, Ausübung der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Ausübung einer vergleichbaren Funktion,

    c) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine juristische Person, für eine Personengesellschaft oder für eine Rechtsgestaltung nach 3 Absatz 3 GwG,

    d) Ausübung der Funktion eines Treuhänders für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3 GwG,

    e) Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem organisierten Markt notierte Gesellschaft nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt, die den dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt,

    f) Schaffung der Möglichkeit für eine andere Person, die in den Buchstaben b, d und e genannten Funktionen auszuüben

    erforderliche Unterlagen

    Information über Art, Umfang und Ort der Tätigkeit durch die verantwortliche Person

    Handlungsgrundlage(n)

    § 51 Abs. 5b Geldwäschegesetz (GwG)

    Formulare

    Formulare: nein

    Onlineverfahren möglich: ja

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Kurzfassung

    • Registrierungspflicht für Servicedienstleister im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Registrierung
    • Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Geldwäschegesetz (GwG) haben sich unter Angabe ihrer konkreten Tätigkeit bei der Aufsichtsbehörde zu registrieren, wenn sie nicht bereits nach anderen Vorschriften einer Anmeldung, Eintragung, Erlaubnis oder Zulassung bedürfen.
    • Zuständig: Kreisordnungbehörde
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