Sich bei der Prüfung der Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen beteiligen

  • Kontakt Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 31 - Regionalplanung, Bauleitplanung

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    Öffnungszeiten

    Das Regierungspräsidium Gießen ist täglich telefonisch erreichbar:

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    Mit einer Raumverträglichkeitsprüfung prüft die zuständige Raumordnungsbehörde, ob größere raumbedeutsame Vorhaben raum- und umweltverträglich an dem gewünschten Standort umsetzbar erscheinen. Die Raumverträglichkeitsprüfung schließt mit einer gutachterlichen, nicht verbindlichen, Stellungnahme ab.

    Zu solchen raumbedeutsamen Vorhaben gehören unter anderem:

    • Windparks
    • Abbau von Bodenschätzen, wie
      • Kohle oder
      • Erze
    • Straßen und Schienenbau
    • Erdgastransportleitungen
    • Hochspannungsleitungen

    Die Landesbehörde bewertet hierbei die Auswirkungen vor allem in folgenden Bereichen:

    • Gesellschaft
    • Wirtschaft
    • Infrastruktur
    • Umwelt

    Prüft eine Raumordnungsbehörde die Raumverträglichkeit für ein mögliches Vorhaben, macht sie dies öffentlich bekannt.

    Als Bürgerin, Bürger, Unternehmen oder Träger öffentlicher Belange können Sie sich nach der Bekanntmachung durch die Abgabe einer Stellungnahme an einer laufenden Raumverträglichkeitsprüfung beteiligen. Dafür haben Sie mindestens einen Monat Zeit.

    Durch die Beteiligung können Sie an der Prüfung mitwirken.

    Sie können sich an laufenden Raumverträglichkeitsprüfungen beteiligen.

    Verfahrensablauf

    Sie können sich ab der öffentlichen Bekanntmachung zu der Raumverträglichkeitsprüfung äußern oder eine Stellungnahme abgeben. Stellungnahmen sollen elektronisch abgegeben werden.

    • Die zuständige Behörde sammelt und prüft alle eingegangenen Stellungnahmen. Dabei berücksichtigt sie alle privaten und öffentlichen Belange.
    • Die Raumverträglichkeitsprüfung schließt mit einer gutachterlichen, nicht verbindlichen, Stellungnahme ab.

    Gebühren

    Es fallen keine Kosten an.

    Ansprechpunkt

    In Hessen an die zuständige Obere Landesplanungsbehörde bei den Regierungspräsidien Kassel, Gießen bzw. Darmstadt.

    Fristen

    Die Abgabe einer Stellungnahme ist im Rahmen der im Vorfeld veröffentlichten Beteiligungsfrist möglich.

    Bearbeitungsdauer

    Kann die Raumordnungsbehörde bei umfangreichen Vorhaben ihre gutachterliche Stellungnahme nicht fristgerecht übermitteln, kann der Vorhabenträger beantragen, dass die Raumordnungsbehörde die Raumverträglichkeitsprüfung weiterführt.

    Rechtsbehelf

    • Gegen das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung können Sie keinen Rechtsbehelf einlegen, da diese Beurteilung keine unmittelbare Rechtswirkung hat. Das Ergebnis kann jedoch überprüft werden, wenn ein Rechtsbehelf gegen eine Zulassungsentscheidung in der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsphase eingelegt wird.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Kurzfassung

    • Raumverträglichkeitsprüfung Entscheidung
    • Raumverträglichkeitsprüfung prüft, ob raumbedeutsame Projektvorhaben raumverträglich sind und schließt mit einer gutachterlichen, nicht verbindlichen, Stellungnahme ab
    • sie ist ein optionales vorgelagertes Verfahren für Bauleitplanung oder fachliches Zulassungsverfahren, zum Beispiel bei
      • Windparks
      • Abbau von Bodenschätzen, wie
        • Kohle oder
        • Erze
      • Straßen- und Schienenbau
      • Erdgastransportleitungen
      • Hochspannungsleitungen
    • die zuständige Raumordnungsbehörde bewertet hierbei die Auswirkungen vor allem in folgenden Bereichen:
      • Gesellschaft
      • Wirtschaft
      • Infrastruktur
      • Umwelt
    • die Öffentlichkeit, also Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen und Träger öffentlicher Belange, kann sich zur Raumverträglichkeitsprüfung äußern und im Rahmen des Beteiligungsprozesses Stellung nehmen
    • die Stellungnahmen sollen elektronisch erfolgen
    • zuständig: für die Raumordnung zuständige Behörde

    weiterführende Informationen

    In der Regel wird über die Raumverträglichkeitsprüfung auf den Internetseiten der jeweils zuständigen Raumordnungsbehörde informiert. Diese können neben den relevanten Unterlagen ggf. weitergehende Informationen enthalten.

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