Staatliche Berufsschulen

  • Kontakt Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales

    Sonnenberger Straße 2 / 2a
    65193 Wiesbaden, Landeshauptstadt

    Telefon: +49 611 3219-0
    Telefax: +49 611 32719-3700

    Webseite: Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
    E-Mail: poststelle@hsm.hessen.de

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:00 - 16:30 Uhr

    Di.  08:00 - 16:30 Uhr

    Mi. 08:00 - 16:30 Uhr

    Do. 08:00 - 16:30 Uhr

    Fr.  08:00 - 15:00 Uhr

    sowie nach Vereinbarung

    Bitte bringen Sie zu Ihrem Besuch ein gültiges Ausweisdokument mit.

    Wir weisen darauf hin, dass bei Ihrem Besuch Ihr Name vorübergehend elektronisch gespeichert wird.

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    Das Hessische Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales ist Schulträger der Staatlichen Berufsschulen Nord- und Südhessen, die in Kooperation mit dem jeweiligen Berufsbildungswerk junge Menschen mit Behinderung schulen bzw. ausbilden.

    Die Berufsbildungswerke und die Staatlichen Berufsschulen haben den gemeinsamen Auftrag der beruflichen und sozialen Förderung junger Menschen mit Behinderung. Sie fördern die individuelle Entwicklung junger Menschen, die eine Berufsausbildung nur mit den besonderen Hilfen des Berufsbildungswerkes (BBW) und der Staatlichen Berufsschule erfolgreich bestehen können. Die jungen Menschen werden bei der Entwicklung ihrer Persönlichkeit von einem Team von Ausbildern, Lehrern und Sozialpädagogen, Psychologen und Physiotherapeuten umfassend unterstützt und beraten. Ziele und Förderung werden individuell mit jedem Auszubildenden erarbeitet und geplant.

    Ausbildungsbetriebe müssen ihre Auszubildenden bei der zuständigen Berufsschule zum Unterricht anmelden.

    Verfahrensablauf

    • Der Ausbildungsbetrieb meldet die Auszubildende oder den Auszubildenden bei der zuständigen Berufsschule an und reicht die erforderlichen Unterlagen ein.
    • Die Berufsschule nimmt Sie auf. Der Unterricht beginnt in der Regel zum Schuljahresbeginn.

    Ansprechpunkt

    Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales

    Voraussetzungen

    • Sie haben einen Ausbildungsvertrag nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) abgeschlossen.
    • Bei fehlendem Ausbildungsverhältnis:
      • Sie haben die Vollzeitschulpflicht erfüllt und haben das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
    • Bei sonderpädagogischem Förderbedarf:
      • Sie sind zum Besuch der Berufsschule bis längstens drei Jahre nach Erfüllung der verlängerten Vollzeitschulpflicht berechtigt, auch über das 18. Lebensjahr hinaus.

    Die zuständige Berufsschule richtet sich nach Ihrem Ausbildungs- oder Beschäftigungsort. Haben Sie kein Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis, ist Ihr Wohnort maßgebend.

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Ausbildungsvertrags (bei Auszubildenden mit Ausbildungsverhältnis nach BBiG)
    • Bei Minderjährigen:
      • Ausbildungsvertrag mit Unterschrift der Erziehungsberechtigten

    Hinweis: Welche weiteren Unterlagen erforderlich sind, teilt Ihnen die zuständige Berufsschule bei der Anmeldung mit.

    Rechtsbehelf

    Die Aufnahme in die Berufsschule stellt keinen Verwaltungsakt dar. Es ist daher kein Rechtsbehelf möglich.

    Kurzfassung

    •  Vor Beginn einer Berufsausbildung wird mit einem Ausbildungsbetrieb ein Ausbildungsvertrag geschlossen. Dieser ist die vertragliche Grundlage für die Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und enthält alle wesentlichen Informationen zu einem Ausbildungsverhältnis.
    • Der schulische Teil der Berufsausbildung erfolgt in der Berufsschule der zuständigen Berufsbildenden Schule.
    • Die Anmeldung zur Berufsschule erfolgt durch den oder die Auszubildende/n oder den Ausbildungsbetrieb.
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