Sterbefall als Einrichtung anzeigen

  • Verstirbt ein Mensch in Ihrer Einrichtung, müssen Sie dies dem Standesamt melden, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist.

    Dies betrifft

    • Krankenhäuser
    • Alten- und Pflegeheime
    • Hospiz
    • Einrichtungen für psychisch kranke Menschen
    • Einrichtungen der Jugendhilfe
    • Justizvollzugsanstalten

    Die zuständige Stelle trägt den Tod ins Sterberegister ein. In das Register werden unter anderem der Todeszeitpunkt und Ort des Todes, der Ort und Tag der Geburt der verstorbenen Person, der Wohnsitz und der Name der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners beziehungsweise des Ehegatten aufgenommen.

    Wenn ein Mensch in Ihrer Einrichtung verstirbt, müssen Sie den Tod der zuständigen Stelle melden.

    Ansprechpunkt

    Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person gestorben ist

    Fristen

    Den Tod eines Menschen müssen Sie spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag melden.

    Kurzfassung

    • verstirbt Mensch in einer Einrichtung, muss dies zuständiger Stelle gemeldet werden
    • betrifft
      • Krankenhäuser
      • Alten- und Pflegeheim
      • Hospiz
      • Einrichtungen für psychisch kranke Menschen
      • Einrichtungen der Jugendhilfe
      • Justizvollzugsanstalten
    • zuständige Stelle trägt Tod ins Sterberegister ein; nimmt unter anderem Angaben zu Todeszeitpunkt, Ort des Todes, Ort und Tag der Geburt der verstorbenen Person sowie Name der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners beziehungsweise des Ehegatten
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