Studienzeiten und Studienleistungen anerkennen und auf ein Medizinstudium anrechnen lassen

  • Kontakt Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung IV Gesundheitsberufe


    64218 Darmstadt, Wissenschaftsstadt Heinrich-Hertz-Str. 5
    64295 Darmstadt, Wissenschaftsstadt

    Telefon: +49 611 3259-1000
    Telefax: +49 611 32759-1999

    Webseite: Webseite HLfGP
    E-Mail: poststelle@hlfgp.hessen.de

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    Wenn Sie bereits ein Medizinstudium im Ausland betrieben haben und nun an einer deutschen Hochschule fortsetzen möchten, können Sie sich Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen auf das Medizinstudium anrechnen lassen.

    Ebenso können Sie sich Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen anrechnen lassen, wenn Sie bereits im Inland oder Ausland ein dem Medizinstudium verwandtes Studium betrieben haben.

    Bisher im In- oder Ausland erbrachte Studienzeiten und Studienleistungen können Sie sich hier auf das Medizinstudium anrechnen lassen.

    Fristen

    Keine.

    Voraussetzungen

    • Ihre anzurechnenden Studien- und Prüfungsleistungen sind gleichwertig mit dem Medizinstudium nach der Approbationsordnung für Ärzte.

    erforderliche Unterlagen

    Studium im Inland:

    • Antrag auf Anrechnung und Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen

    Studium im Ausland:

    • Antrag auf Anrechnung und Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Kurzfassung

    • Anrechnung und Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen Entscheidung beim Medizinstudium
    • Anrechnung und Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen beim Medizinstudium möglich, wenn:
      • ein Medizinstudium im Ausland betrieben wurde oder
      • ein dem Medizinstudium verwandtes Studium im In-  oder Ausland betrieben wurde
    • zuständig: zuständige Stelle des Landes, in dem der oder die Antragstellende für das Medizinstudium eingeschrieben oder zugelassen ist.
      • Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Medizinstudium bei einer deutschen Universität noch nicht erlangt haben: zuständige Stelle des Landes, in dem der oder die Antragstellende geboren ist; in allen anderen Fällen (z.B. bei Geburt im Ausland) ist die zuständige Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.
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