Traubenernte- und Weinerzeugung für Produkte aus eigenen Erzeugnissen (TEM / WEM) melden

  • Kontakt Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat V 51.2 - Weinbau

    Wallufer Str. 19
    65343 Eltville am Rhein

    Telefon: +49 6123 9058-26
    Telefax: +49 6123 9058-51

    E-Mail: Weinbaudezernat@rpda.hessen.de

    Öffnungszeiten

    Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
    Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

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    Online-Dienste

    Als Winzerin oder Winzer, Genossenschaft oder anerkannte Erzeugergemeinschaft, die Trauben oder Maische annimmt, müssen Sie Ihre Traubenernte und Weinerzeugung der zuständigen Stelle melden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind die vollabliefernden Mitglieder von Genossenschaften, der sie Ihre gesamte Traubenernte abliefern. Die Ausnahme gilt auch für Betriebe, deren Rebfläche weniger als 0,1 ha beträgt und die die davon stammenden Erzeugnisse nicht vermarkten (Hobbyweinbau).

    Es handelt sich um eine reine Meldung. Es wird kein Bescheid durch die Behörde erstellt.

    Als Winzerin oder Winzer, Genossenschaft oder anerkannte Erzeugergemeinschaft, die Trauben oder Maische annimmt, sind Sie zur Meldung Ihrer Traubenernte und Weinerzeugung verpflichtet.

    Verfahrensablauf

    • Die Meldung der Traubenernte und Weinerzeugung können Sie online erstellen und übermitteln. Falls das nicht möglich ist, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
    • Wenn Sie den Antrag online stellen wollen:
      • Rufen Sie das OnlineFormular Traubenernte-/ Weinerzeugungsmeldung à TEM & WEM aus eigener Erzeugung auf. Im Formular werden Sie Schritt für Schritt durchgeführt.
      • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
      • Bei Mengen, die den festgelegten Hektarhöchstertrag überschreiten, werden seitens der Behörde weitere Schritte veranlasst.
    • Sie erhalten außer bei Rückfragen keine weitere Nachricht

    Gebühren

    Fristen

    Der späteste Abgabetermin für diese Meldung ist der 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres. Die Meldung kann ab Beginn des Weinwirtschaftsjahres (01.08.) abgegeben werden.

    zuständige Stelle

    Regierungspräsidium Darmstadt – Dezernat V 51.2 Weinbau

    Bearbeitungsdauer

    Voraussetzungen

    • Ihr Betrieb hat Trauben geerntet
    • Ihr Betrieb hat Trauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost oder Jungwein von der Traubenernte verkauft

    erforderliche Unterlagen

    Meldung der Traubenernte und Weinerzeugung

    Rechtsbehelf

    Es handelt sich um eine reine Meldung. Daher ist kein Rechtsbehelf erforderlich.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Ja

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie die Meldung nicht fristgerecht abgeben, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Außerdem kann es bei Fördermaßnahmen dazu kommen, dass Ihre Investitionszuschüsse gekürzt oder sogar vollständig zurückgefordert werden.

    Kurzfassung

    • Die Meldung der Traubenernte und Weinerzeugung ist für natürliche und juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse verpflichtend.
    • Von der Meldepflicht befreit sind die vollabliefernden Mitglieder von Genossenschaften, der sie ihre gesamte Ernte abliefern. Die Ausnahme gilt auch für Betriebe, deren Rebfläche weniger als 0,1 ha beträgt und die die davon stammenden Erzeugnisse nicht vermarkten (Hobbyweinbau).
    • Die zuständige Behörde wird sich nur im Einzelfall, bei zu klärenden Fragen, bei Ihnen melden.
    • Bei Mengen, die den festgelegten Hektarhöchstertrag überschreiten, werden seitens der Behörde weitere Schritte veranlasst.
    • Die Meldung ist kostenlos.
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