Übermittlungssperre Ihrer im Zentralregister für Ausländer gespeicherten Daten beantragen

  • Kontakt Lahn-Dill-Kreis - 15.3 Ausländer- und Personenstandswesen

    Karl-Kellner-Ring 51
    35576 Wetzlar
    35529 Wetzlar

    Telefon: 06441 407-2310 (Hotline Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 08:00 - 12:.00 Uhr Donnerstag zusätzlich 13:30 - 17:30 Uhr)

    Webseite: www.lahn-dill-kreis.de
    E-Mail: abh@lahn-dill-kreis.de

    Detailansicht »
    Kontakt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

    Frankenstraße 210
    90461 Nürnberg

    Telefon: +49 911 943-0 (Bürgerservice)
    Telefax: +49 911 943-10000

    Webseite: Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
    Webseite: Kontaktformular
    Webseite: BAMF-NavI - Regionalstelle auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge finden
    E-Mail: service@bamf.bund.de

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 – 11:00 Uhr

    Dienstag 09:00 – 11:00 Uhr

    Mittwoch 09:00 – 11:00 Uhr

    Donnerstag 09:00 – 11:00 Uhr

    Freitag 09:00 – 11:00 Uhr

    Detailansicht »

    Leben Sie als Ausländer mehr als 90 Tage in Deutschland, dann stehen Ihre personenbezogenen Daten in einem zentralen Register für Ausländer. Daraus können öffentliche Stellen Informationen über Sie erhalten.

    Auch nicht-öffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen können bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen Daten aus dem Ausländerzentralregister erhalten.

    Sie können eine Übermittlungssperre Ihrer personenbezogenen Daten beantragen, wenn Sie eine Gefahr für sich oder Ihre Angehörigen sehen. Die Daten werden gesperrt, wenn:

    • Ihre schutzwürdigen Interessen oder die einer anderen Person durch die Übermittlung der Daten beeinträchtigt werden können oder
    • bei Ersuchen der Zeugenschutzdienststelle.

    Gesperrte Daten sind mit einer Übermittlungssperre versehen. Sie dürfen nur in Ausnahmefällen (ohne Ihre Stellungnahme) an nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden.

    Wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, ist die Sperre auch gegenüber Behörden wirksam. Wie lange die Sperre gilt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
     

    Wenn Sie im Zentralregister für Ausländer eingetragen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, dass Ihre Daten nicht weitergegeben werden dürfen.

    Verfahrensablauf

    Die Übermittlungssperre aus dem Ausländerzentralregister können Sie schriftlich oder persönlich beantragen:

    Wenn Sie die Übermittlungssperre persönlich beantragen:

    • Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde, welche Unterlagen Sie benötigen. Vereinbaren Sie gegebenenfalls einen Termin.
    • Bei Ihrem Termin hört eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter Sie an, um die Gründe Ihres Anliegens zu erfahren. Anschließend wird über Ihren Antrag entschieden.
    • Sie bekommen dann einen schriftlichen Bescheid. Bei positiver Prüfung Ihres Antrags gilt ab sofort die Übermittlungssperre .  

    Wenn Sie die Übermittlungssperre schriftlich beantragen:

    • Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde, welches Antragsformular und welche weiteren Unterlagen Sie benötigen. Sollte es kein Antragsformular geben, genügt ein formloser unterschriebener Antrag.
    • Senden Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen an Ihre Ausländerbehörde, das Ausländerzentralregister, oder die für die Bearbeitung Ihres Asylantrags zuständige Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.
    • Nach Prüfung Ihres Antrags und Ihrer Unterlagen erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Bei positiver Prüfung Ihres Antrags gilt ab sofort die Übermittlungssperre.

    Hinweis: Übermittlungssperren können bei schutzwürdigen Interessen oder überwiegendem öffentlichen Interesse auch von Amts wegen gespeichert werden. Wurde eine Übermittlungssperre im Register von Amts wegen gespeichert, werden Sie als Betroffener von der Stelle, die über die Speicherung entschieden hat, informiert.

    Gebühren

    keine

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Je nach Behörde unterschiedlich

    Voraussetzungen

    • Sie können konkret und nachvollziehbar darlegen, dass Ihre oder die schutzwürdigen Interessen einer anderen Person durch die Übermittlung Ihrer Daten beeinträchtigt werden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über Ihre Identität
    • gegebenenfalls geeignete Nachweise darüber, dass Sie oder eine andere Person durch die Übermittlung in Gefahr geraten können
       

    Formulare

    Formulare : erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Stelle

    Onlineverfahren möglich: nein

    Schriftform erforderlich: ja

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Übermittlung von Daten trotz bestehender Übermittlungssperre ist im Einzelfall erlaubt, wenn an der Kenntnis der gesperrten Daten ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (zum Beispiel, um Straftaten zu verfolgen).

    Kurzfassung

    • Ausländerzentralregister Eintragung Übermittlungssperre
    • AZR enthält persönliche Daten von Ausländerinnen und Ausländern, die länger als 90 Tage in Deutschland leben oder gelebt haben
    • Außerdem können Daten von Ausländern bei besonderen aufenthaltsrechtlich relevanten Anlässen erfasst werden (zum Beispiel bei der Asylantragstellung)
    • in folgenden Fällen werden die Daten gesperrt:
      • wenn schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person durch die Übermittlung der Daten beeinträchtigt werden können
      • bei Ersuchen der Zeugenschutzdienststelle 
    • Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nicht an nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden
    • Zuständig: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (als Registerbehörde oder während eines Asylverfahrens) oder für Wohnort zuständige Ausländerbehörden
       

    weiterführende Informationen

    keine

    zurück zur Übersicht