Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Sprengstoffrecht beantragen

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    65589 Hadamar
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    Telefon: +49 641 303-8600
    Telefax: +49 641 303-8611

    Webseite: https://rp-giessen.hessen.de
    E-Mail: arbeitsschutz-hadamar@rpgi.hessen.de

    Öffnungszeiten
    • Montag - Donnerstag: 09:00 - 15:30 Uhr
    • Freitag: 09:30 - 12:00 Uhr

    Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

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    Kontakt Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 25.1 - Arbeitsschutz Gießen I

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    35390 Gießen, Universitätsstadt
    35338 Gießen, Universitätsstadt

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    Webseite: https://rp-giessen.hessen.de/
    E-Mail: arbeitsschutz-giessen@rpgi.hessen.de

    Öffnungszeiten

    Das Regierungspräsidium Gießen ist täglich telefonisch erreichbar:

    montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr
    freitags 08:00 - 15:00 Uhr

    Für einen persönlichen Besuch vereinbaren Sie bitte einen Termin.

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    Sie wollen an einem staatlich anerkannten Fachkundelehrgang für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen teilnehmen?

    Dann benötigen Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 der 1. Sprengstoffverordnung (1.SprengV).

    Die Unbedenklichkeitsbescheinigung muss immer vor Beginn eines sprengstoffrechtlichen Lehrgangs (bei Grund-, Sonder- und Wiederholungslehrgängen) vorgelegt werden. Das heißt, das eine Teilnahme am Lehrgang nur mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung möglich ist. 

    Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung ist für Personen vorgesehen, die die Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen gewerblich ausüben möchten. Im Rahmen der Ausstellung der Bescheinigung werden Erkundigungen zur Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung eingeholt.

    Bitte beachten Sie auch ggf. weitere Zugangsvoraussetzungen für die Lehrgänge, je nach Art des Lehrgangs.

    Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen, deren Ziel die Beantragung einer § 27 SprengG Erlaubnis (nicht gewerblich) ist, sind in Hessen bei den Landkreisen zu beantragen.

    Für die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Erwerb mit explosionsgefährlichen Stoffen benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.

    Verfahrensablauf

    • Für die Erteilung müssen Sie einen Antrag stellen. 
    • Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft. 
    • Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie gegebenenfalls. zu einem persönlichen Gespräch einladen.
    • Es werden Erkundigungen zur Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung eingeholt.
    • Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie einen Bescheid über die Entscheidung (die Unbedenklichkeitsbescheinigung) und einen Gebührenbescheid mit Zahlungsaufforderung.
       

    Gebühren

    Die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums (VwKost-HSM). Die Kosten bewegen sich zwischen 30,00 und 250,00 Euro.

    Gebühr: 55,00 EUR
    Vorkasse: nein
    Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus der Fixgebühr und der Rahmengebühr.

    Ansprechpunkt

    An die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.

    Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    zuständige Stelle

    Zuständig sind die Regierungspräsidien in Darmstadt, Gießen und Kassel.

    Bearbeitungsdauer

    Voraussetzungen

    Voraussetzung ist die Vollendung des 21. Lebensjahres.

    erforderliche Unterlagen

    Es sind keine Unterlagen erforderlich.

    Rechtsbehelf

    Sie können innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen.

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    • Online-Dienste vorhanden: Ja

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Bescheinigung wird erteilt bei Vorliegen der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zur Teilnahme an Lehrgängen nach dem SprengG. Bitte beachten Sie die Zugangsvoraussetzungen für die Lehrgänge.

    Kurzfassung

    • Für die Teilnahme an einem Lehrgang nach dem Spreng-stoffgesetz wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Stelle benötigt.
    • Antragstellende müssen eine natürliche Person sein.
    • Für den gewerblichen Bereich
    • Zuständig: Regierungspräsidien in Hessen
       
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