Das Genehmigungsfreistellungsverfahren ermöglicht Ihnen das Bauen unter bestimmten Voraussetzungen ohne Baugenehmigung.
Innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans können Sie Bauvorhaben durchführen, wenn diese den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen und keiner Ausnahme oder Befreiung bzw. Abweichung bedürfen. Zu den Bauvorhaben zählen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, solange es sich nicht um Sonderbauten handelt. Die Erschließung muss ebenfalls gesichert sein. Diese Genehmigungsfreistellung gilt bei Änderungen und Nutzungsänderungen in Dachgeschossen auch im unbeplanten Innenbereich, as heißt in Gebieten ohne Bebauungsplan. Die zu beteiligende Gemeinde kann die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verlangen.
Im unbeplanten Innenbereich ist die Errichtung von Wohngebäuden genehmigungsfrei möglich, wenn es sich in die Eigenart der näheren Umgebung gemäß Baugesetzbuch einfügt und im Übrigen die oben genannten Voraussetzungen vorliegen. Die untere Bauaufsichtsbehörde darf hier, wie auch die Gemeinde, innerhalb von einem Monat nach Eingang der Unterlagen die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens fordern.
Wenn Sie eine bauliche Anlage errichten oder ändern wollen, können Sie dies unter bestimmten Voraussetzungen ohne Genehmigung tun.
Verfahrensablauf
- Sie füllen den Antrag digital im Bauportal oder analog aus und reichen ihn zusammen mit den weiteren erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein
- Die Bauaufsichtsbehörde übersendet Ihren Antrag und die Unterlagen an die Gemeinde zur Beteiligung
- Die Gemeinde fordert eine Baugenehmigung oder verzichtet hierauf; gleiches gilt für die Bauaufsichtsbehörde
- Die Bauaufsichtsbehörde teilt Ihnen mit, ob ein Baubeginn zulässig ist
Gebühren
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Rohbaukosten der baulichen Anlage. Die jeweiligen Kommunen können durch Satzung abweichende Gebühren vom Gebührenverzeichnis der Verwaltungskostenordnung festsetzen. Wenden Sie sich hierzu an die für Sie zuständige Bauaufsichtsbehörde.
Fristen
Die Genehmigungsfreistellung erfolgt, wenn die Gemeinde sich nicht innerhalb der Monatsfrist gegen die Genehmigungsfreistellung erklärt bzw. die untere Bauaufsichtsbehörde im Falle einer Freistellung.
Diese Monatsfrist beginnt spätestens zwei Wochen nach Eingang Ihrer Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde.
Sie müssen mit den Bauarbeiten innerhalb von 5 Jahren beginnen, wenn Sie die Baugenehmigung erhalten. Sie dürfen die Bauarbeiten dann für maximal 2 Jahre unterbrechen. Ansonsten sind die Unterlagen neu einzureichen.
zuständige Stelle
Die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der kreisfreien Städte und der Sonderstatusstädte)
Bearbeitungsdauer
Sie dürfen mit dem Bauen beginnen, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb eines Monats bzw. sechs Wochen nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen der Genehmigungsfreistellung widerspricht. Die Zulässigkeit des Baubeginns teil Ihnen die untere Bauaufsichtsbehörde sodann mit.
Voraussetzungen
Alle erforderlichen Unterlagen und Formulare sind vollständig digital im Bauportal oder analog eingereicht.
Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen und es erfüllt die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung. Weder die Gemeinde, noch die untere Bauaufsicht fordern ausdrücklich ein Baugenehmigungsverfahren.
erforderliche Unterlagen
- Bauvorlagen (digital im Bauportal oder analog), die für die Beurteilung des Vorhabens relevant sind
- In der Regel ein Liegenschaftsplan oder Auszug aus der Flurkarte
- Beschreibung des Vorhabens/Änderungen
- Bauzeichnungen
- Die genauen Unterlagen sind abhängig von dem konkreten Vorhaben
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der Behörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Kurzfassung
- Errichtung von Anlagen Genehmigungsfreistellung Mitteilung
- Nicht für die Errichtung von Sonderbauten möglich
- Keine Abweichungen notwendig
- Keine Ausnahmen oder Befreiungen notwendig
- Gemeinde bzw. untere Bauaufsichtsbehörde wünscht nicht ausdrücklich die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens