Lahn-Dill-Kreis - 15.3 Ausländer- und Personenstandswesen
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Grundsätzlich führt der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.
Hierzu gibt es folgende Ausnahmen:
- Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
- Erwerb der Staatsangehörigkeit der Schweiz
- Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Staates mit dem Deutschland ein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat
- Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit durch die zuständige deutsche Staatsangehörigkeitsbehörde.
Kurzfassung
Grundsätzlich führt der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.
Hierzu gibt es folgende Ausnahmen:
- Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
- Erwerb der Staatsangehörigkeit der Schweiz
- Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Staates mit dem Deutschland ein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat
- Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit durch die zuständige deutsche Staatsangehörigkeitsbehörde.