Veröffentlichung des Amtsblatts

  • Formulare
    Ansprechpartner Frau Göbel

    Telefax: 02772 708-9288
    Telefon: 02772 708-288
    E-Mail: d.goebel@herborn.de

    Frau Wichterle

    Telefon: +49 2772 708-208
    Webseite: https://www.herborn.de
    E-Mail: c.wichterle@herborn.de

    Herr Klingelhöfer

    Telefax: 02772 708-9245
    Telefon: 02772 708-245
    Webseite: https://www.herborn.de
    E-Mail: m.klingelhoefer@herborn.de

    Kontakt Fachdienst - Allgemeine Verwaltung und Gebäudeservice

    Hauptstraße 39
    35745 Herborn

    Telefon: 02772 708-0
    Telefax: 02772 708-9400

    Webseite: https://www.herborn.de
    E-Mail: info@herborn.de

    Öffnungszeiten

    Stadtverwaltung

    Montag bis Freitag:
    08:00 - 12:00 Uhr

    Montag, Dienstag & Donnerstag:
    13:00 - 16:00 Uhr

    Bürgerbüro 

    Montag bis Freitag:
    08:00 - 12:00 Uhr

    Montag & Dienstag:
    13:00 - 16:00 Uhr

    Donnerstag:
    13:00 - 16:00 Uhr
    16:00 - 18:00 Uhr (Terminsprechstunde) 

    Barkasse

    Montag:
    08:00 bis 12:00 Uhr

    Donnerstag:
    08:00 bis 12:00 Uhr und
    13:00 - 16:00 Uhr

    Um Wartezeiten zu vermeiden bitten wir darum, im Vorfeld des Besuchs online, einen Termin zu vereinbaren.

    Detailansicht »

    Wenn Sie sich über wichtige Bekanntmachungen Ihrer Kommune informieren möchten, können Sie diese im Amtsblatt einsehen. Dort werden Satzungen, öffentliche Bekanntmachungen und weitere gesetzlich vorgeschriebene Mitteilungen veröffentlicht.

    Darüber hinaus enthält das Amtsblatt amtliche Informationen der Kommune. Je nach Ausgestaltung können auch Hinweise auf Veranstaltungen, aktuelle Nachrichten oder weitere Informationen aus dem kommunalen Leben veröffentlicht werden.

    Das Amtsblatt dient dazu, Bürgerinnen und Bürger über wichtige Angelegenheiten ihrer Gemeinde, Stadt oder ihres Landkreises zu informieren.

    Das Amtsblatt informiert Sie über wichtige Satzungen, öffentliche Bekanntmachungen und weitere amtliche Mitteilungen Ihrer Kommune.

    Verfahrensablauf

    • Die Gemeinde veröffentlicht die bekanntzumachenden Inhalte in der in ihrer Hauptsatzung festgelegten Form.
    • Die öffentliche Bekanntmachung kann nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften insbesondere in einer örtlich verbreiteten Zeitung, in einem Amtsblatt oder im Internet erfolgen.
    • Zeitpunkt und Vollendung der öffentlichen Bekanntmachung richten sich nach der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise.

    Gebühren

    Es fallen keine Kosten an.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist die jeweilige Gemeinde.

    Voraussetzungen

    Keine

    erforderliche Unterlagen

    Keine

    Rechtsbehelf

    Rechtsbehelfe richten sich nach der Art und dem Inhalt der jeweils öffentlich bekannt gemachten Regelung oder Entscheidung.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    Online-Dienste vorhanden: Nein

    weiterführende Informationen

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

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