Verwarnungsgeldverfahren bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

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    Barkasse

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    Donnerstag:
    08:00 bis 12:00 Uhr und
    13:00 - 16:00 Uhr

    Um Wartezeiten zu vermeiden bitten wir darum, im Vorfeld des Besuchs online, einen Termin zu vereinbaren.

    Ansprechpartner Herr Sassmann

    Zimmernummer: 007
    Telefon: 02772 708-440
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    Herr Peter

    Zimmernummer: 007
    Telefon: +49 2772 708274
    Telefon: 274
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    Herr Gräb

    Zimmernummer: 007
    Telefon: +492772 708 442
    Telefon: 442
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    Frau Schneider

    Zimmernummer: 007
    Telefon: 274
    Telefon: +49 2772 708441
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    E-Mail: stadtpolizei@herborn.de

    Frau Becker

    Zimmernummer: 007
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    Telefon: 439
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    Herr Saalbach

    Zimmernummer: 007
    Telefon: +49 2772 708438
    Telefon: 438
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    E-Mail: stadtpolizei@herborn.de

    Frau Daum

    Zimmernummer: 004
    Telefax: 02772 708-9250
    Telefon: 02772 708-250
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    E-Mail: k.daum@herborn.de

    Formulare
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    Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten besteht die Möglichkeit, anstelle eines Bußgeldbescheides eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld von bis zu 55,00 Euro auszusprechen. Die Höhe des Verwarnungsgeldes bei Verkehrsordnungswidrigkeiten richtet sich nach dem in Deutschland bundeseinheitlich geltenden Bußgeldkatalog. Zusätzliche Kosten wie Gebühren und Auslagen werden bei der Verwarnung im Gegensatz zum Bußgeldbescheid nicht erhoben. Ein Anrecht des Betroffenen auf die kostengünstigere Verwarnung anstelle eines Bußgelbescheides besteht jedoch nicht.

    Die Verwarnung dient der Vermeidung eines förmlichen Verwaltungsverfahrens, an dessen Ende der Erlass eines Bußgeldbescheides steht. Eine Verwarnung wird nur wirksam, wenn der Betroffene mit der Verwarnung einverstanden ist und das Verwarnungsgeld innerhalb der gesetzten Frist, in der Regel 1 Woche, bezahlt.

    Verwarnungen werden nicht im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg eingetragen.

    Verfahrensablauf

    Wird das Verwarnungsgeld fristgerecht und vollständig bezahlt, wird die Verwarnung wirksam und das Verfahren ist abgeschlossen. Der Vorfall wird dann nicht mehr weiter verfolgt. Eine Rückzahlung  des Verwarnungsgeldes ist nicht möglich.

    Wird das Verwarnungsgeld nicht bezahlt, nicht fristgerecht bezahlt, nicht vollständig bezahlt oder werden Einwendungen erhoben, dann wird die Verwarnung nicht wirksam. Da die Verwarnung gleichzeitig die Anhörung im Rahmen des Bußgeldverfahrens darstellt, läuft bei nicht bezahltem Verwarnungsgeld oder der Geltendmachung von Einwendungen das Bußgeldverfahren weiter und endet mit dem Bußgeldbescheid. Wird ein Bußgeldbescheid erlassen, dann fallen im Unterschied zur Verwarnung weitere Kosten (Gebühren und Auslagen) an. Diese Gebühren und Auslagen sind der oder dem Betroffenen zwingend aufzuerlegen.

    Bei Verstößen im ruhenden Verkehr (Halt- und Parkverstöße) muss die Halterin oder der Halter eines Kraftfahrzeugs mit dem Erlass eines Kostenbescheides, mit dem die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, rechnen, wenn nicht festgestellt werden kann, wer das Kraftfahrzeug geführt hat.

    Gebühren

    Verwarnungsgelder sind Beträge von bis zu 55,00 Euro (Verwarnungsgeldobergrenze). Zusätzliche Kosten wie Gebühren oder Auslagen beispielsweise für die Postzustellung fallen bei der Verwarnung nicht an.

    Sollte bei Halt- und Parkverstößen das Verwarnungsgeld nicht bezahlt werden und kann nicht festgestellt werden, wer das Kraftfahrzeug geführt hat, können der Halterin oder dem Halter des Fahrzeugs die Kosten des Verfahrens, die unter Umständen höher sind als das Verwarnungsgeld, auferlegt werden.

    Ansprechpunkt

    Zuständig ist die Behörde, die die Verwarnung ausgesprochen hat

    Fristen

    Die Frist für die Annahme des Verwarnungsgeldangebotes durch Zahlung beträgt in der Regel 1 Woche.

    Voraussetzungen

    Es wurde eine geringfügige Ordnungswidrigkeit begangen, die gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstößt.

    erforderliche Unterlagen

    Das Aktenzeichen des Verwarnungsverfahrens ist bei allen Eingaben sowie bei Zahlungen anzugeben.

    Rechtsbehelf

    Gegen eine Verwarnung kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden. Alle Angaben oder Einwendungen des Betroffenen können nur als Äußerung zum Tatvorwurf gewertet werden, die dazu führen, dass die Verwarnung nicht wirksam zustande kommt und eine Überleitung in das Bußgeldverfahren erfolgt.

    Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden.

    Gegen einen Kostenbescheid kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden.

    Bemerkungen

    Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

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