Fachdienst - Bürgerbüro
| Kontakt | Fachdienst - Bürgerbüro
Hauptstraße 39
Telefax: 02772 708-9400
Webseite:
https://www.herborn.de
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| Öffnungszeiten |
Montag: 08.00 - 16.00 Uhr
* zwischen 07.00 und 08.00 Uhr nur nach vorheriger Terminvereinbarung Grundsätzlich empfehlen wir eine online Terminvereinbarung , um längere Wartezeiten zu vermeiden. Bitte beachten Sie, dass alle Kfz-Dienstleistungen ausschließlich nur mit vorheriger Terminvereinbarung für Herborner Bürger/innen möglich sind. |
| Ansprechpartner |
Frau Cankat
Zimmernummer: 016
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| Formulare |
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Bewerberinnen und Bewerber, die zu einer Wahl antreten wollen, müssen bei Einreichung des Wahlvorschlages nachweisen, dass sie sie wählbar sind.
Wer sich um ein Mandat im Kreistag oder in der Stadtverordnetenversammlung bewirbt, muss die Kriterien der Wählbarkeit erfüllen. Das ist beim Einreichen der Wahlvorschläge nachzuweisen.
Verfahrensablauf
Die Bescheinigung wird von Wahlbewerbern (Einzelbewerber oder Parteikandidaten) benötigt. Sie müssen den Antrag bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung stellen, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben (Einwohnermeldeamt/Wahlamt).
Ansprechpunkt
Wählbarkeitsbescheinigungen stellt die Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Wohnortes aus.
Voraussetzungen
Die Person muss Deutsche/r im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sein.
Das 18. Lebensjahr muss am Wahltag vollendet sein.
Die Person muss mindestens drei Monate vor der Wahl ihren Hauptwohnsitz in dem entsprechenden Wahlgebiet haben.
Die Person darf nicht aufgrund eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass.
- Angaben zum Wohnsitz ( Sie müssen Ihren Hauptwohnsitz in der entsprechenden Gemeinde haben)
- Informationen darüber, für welche Wahl (z.B. Kommunalwahl, Bundestagswahl) die Bescheinigung benötigt wird.
Rechtsbehelf
Gegen die Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung kann Widerspruch bei der zuständigen Gemeinde/Wahlamt eingelegt werden.
Kurzfassung
- Kreistagswahl Feststellung der Wählbarkeit
- jede selbst wahlberechtigte Person
- Mindestalter für Wählbarkeit: 18 Jahre
- am Wahltag mindestens 3 Monate im Kreis alleinige Wohnung, Hauptwohnung oder gewöhnlichen Aufenthalt ohne Wohnung außerhalb des Kreises
- Wählbarkeit darf nicht durch Richterspruch oder durch Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter ausgeschlossen sein
- zuständig: Gemeinde, Gerichte