Weinbrand - Erteilung einer Prüfnummer

  • Deutscher Weinbrand darf nur mit einer amtlichen Prüfnummer in den Verkehr gebracht werden, das Gleiche gilt für Brandy (§2 Alkoholhaltige Getränke-Verordnung AGeV).

    Die Prüfnummer wird auf Antrag und erst nach einer analytischen Untersuchung erteilt. Sie gilt für ein Jahr. Dem Antrag sind eine Probe von drei Flaschen des zu prüfenden Getränks unentgeltlich beizufügen. Die analytische Untersuchung ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 5 AGeV).

    Gebühren

    Die Gebühren richten sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt,  Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUELV) 1 . Für die Erteilung der Prüfnummer fallen folgende Gebühren an:

    • bis 5.000 l: 105,00 Euro
    • über 5.000 l: 190,00 Euro

    Ansprechpunkt

    An das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat Weinbau in Eltville.

    erforderliche Unterlagen

    Es ist gemäß § 4 AGeV der in der Anlage 1 der AGeV vorgegebene Antrag zu verwenden. Dem Antrag sind einUntersuchungsbefund sowie eine Probe von drei Flaschen beizufügen.

    Formulare

    Bitte verwenden Sie den Antrag der AGeV.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Von jeder Probe ist mindestens eine Flasche bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung des Prüfungsbescheides aufzubewahren (§ 5 AGeV)

    Eine Kopie des Untersuchungsbefundes ist von der Einrichtung, die die Untersuchung durchgeführt hat, fünf Jahre aufzubewahren (§ 5 AGeV).

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