Wohngeld Änderung

  • Kontakt Lahn-Dill-Kreis - 41.1 Grundsicherung

    Luisenplatz 2
    64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt Karl-Kellner-Ring 51
    35576 Wetzlar Wilhelmstraße 20
    35683 Dillenburg

    Telefon: 06441 407-1401

    Webseite: Homepage der Kreisverwaltung Lahn-Dill
    Webseite: Digitaler Briefkasten
    Webseite: Online-Angebote
    E-Mail: wohngeld@lahn-dill-kreis.de
    E-Mail: wohngeld-dill@lahn-dill-kreis.de
    E-Mail: sozialamt@lahn-dill-kreis.dee

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten
    Montag - Mittwoch
    07:30 - 12:30 Uhr
    Donnerstag
    07:30 - 12:30 Uhr und
    13:30 - 18:00 Uhr
    Freitag
    07:30 - 12:30 Uhr
    oder nach Vereinbarung

    Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

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    Sie haben gegenüber der Behörde eine Mitteilungspflicht,

    • wenn sich die Miete/ Belastung (ohne Heizkosten) um mehr als 15 Prozent verringert,
    • wenn das Einkommen der Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent steigt,
    • wenn sich die Zahl der Haushaltsmitglieder verringert,
    • wenn der gesamte Haushalt umzieht,
    • wenn ein oder mehrere Haushaltsmitglieder Transferleistungen (Bürgergeld, Grundsicherung) beantragen oder beziehen,
    • beim Tod eines alleinstehenden Haushaltsmitgliedes (Meldung durch die Erben oder Betreuer).

    Die Änderungen können zu einer Verringerung oder gegebenenfalls zu einem vollständigen Wegfall des Wohngelds führen.

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Höhe Ihres Wohngelds verändern. Hier erfahren Sie, wann dies der Fall ist.

    Verfahrensablauf

    Teilen Sie Änderungen, die zu einer Verringerung und zu einem Wegfall des Wohngeldes führen können, Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde unverzüglich mit. Die Wohngeldbehörde prüft anschließend, ob und wie sich die Änderungen auf Ihren Wohngeldanspruch auswirken, und informiert Sie über das Ergebnis. Überzahltes Wohngeld wird zurückgefordert.

    Gebühren

    keine

    Ansprechpunkt

    Bitte wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige Wohngeldbehörde.

    Fristen

    Änderungen, die zu einer Verringerung und zu einem Wegfall des Wohngeldes führen können, sind Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.

    Voraussetzungen

    In folgenden Fällen verringert sich das bewilligte Wohngeld oder fällt weg:

    • Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 %,
    • Verringerung der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung um mehr als 15 %,
    • Verringerung der Zahl der Haushaltsmitglieder.

    Der Wohngeldanspruch fällt ebenfalls weg bei:

    • Umzug des gesamten Haushalts,
    • Tod eines alleinstehenden Haushaltsmitgliedes,
    • Bezug von Transferleistungen (z. B. Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung),
    • zweckwidriger Verwendung von Wohngeld.

    erforderliche Unterlagen

    • Einkommensnachweise (Gehaltsbescheinigung, Rentenbescheid)
    • Kontoauszüge, aus denen die Höhe der momentanen Miete erkennbar ist
    • Unterlagen über die Kosten des von Ihnen genutzten Wohneigentums, wenn Sie Eigentümer sind
    • Nachweis über den Bezug von Transferleistungen, falls Sie diese erhalten (Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Hinweise (Besonderheiten)

    Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind deshalb verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.

    Kurzfassung

    • Wohngeld Änderung
    • Sie haben gegenüber der Behörde eine Mitteilungspflicht,
      • wenn sich die Miete/ Belastung (ohne Heizkosten) um mehr als 15 Prozent verringert,
      • wenn das Einkommen der Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent steigt,
      • wenn sich die Zahl der Haushaltsmitglieder verringert,
      • wenn der gesamte Haushalt umzieht,
      • wenn ein oder mehrere Haushaltsmitglieder Transferleistungen (Bürgergeld, Grundsicherung) beantragen oder beziehen,
      • beim Tod eines alleinstehenden Haushaltsmitgliedes (Meldung durch die Erben oder Betreuer).
    • Die Änderungen können zu einer Verringerung oder gegebenenfalls zu einem vollständigen Wegfall des Wohngelds führen.
    • Zuständige Stelle: Wohngeldbehörde
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