5. Änderung des Bebauungsplanes „In der unteren Au“, Stadt Herborn

5. Änderung des Bebauungsplanes „In der unteren Au“, Stadt Herborn

  • Kategorien: 2016

    Bereitstellungstag:

    Der Magistrat

    5. Änderung des Bebauungsplanes „In der unteren Au“, Stadt Herborn

    Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Herborn hat in ihrer Sitzung am
    30.06.2016 die 5. Änderung des Bebauungsplanes „ In der unteren Au“, Kernstadt
    Herborn, als Satzung beschlossen.

    Der Geltungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplanes „In der unteren Au“ liegt
    am südlichen Rand der Kernstadt Herborn östlich der Austraße (L 3046) in der Flur
    13. Er umfasst den kompletten Geltungsbereich der rechtskräftigen 3. Änderung des
    Bebauungsplanes. Im Westen schließt unmittelbar der Bereich des alten Gutshofes
    an. Der Geltungsbereich wird im Norden und Osten durch eine Erschließungsstraße,
    im Süden von einem Grasweg begrenzt.

    Die Bebauungsplanänderung und die Begründung können bei der Stadtverwaltung
    der Stadt Herborn, Rathaus, Hauptstraße 39 (Eingang Turmstraße) Fachdienst 4.1,
    Stadtentwicklung und Umwelt, I. Stock, Zimmer 106 während der Dienststunden,
    montags bis donnerstags 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr sowie freitags
    8.30 bis 12.30 Uhr von jedermann eingesehen werden. Über deren Inhalt wird auf
    Verlangen Auskunft erteilt

    Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft.

    Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1
    Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens-
    und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB
    beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans
    und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche
    Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb
    eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde
    geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der o.g.
    Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.

    Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

    Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

    Herborn, den 07. Juli 2016
    Magistrat der Stadt Herborn
    gez. Hans Benner
    Bürgermeister