Bebauungsplan „Ober dem Brühlstück“ – 2. Änderung

Bebauungsplan „Ober dem Brühlstück“ – 2. Änderung

  • Kategorien: Bauleitplanung

    Bereitstellungstag:

    Bauleitplanung der Stadt Herborn, Stt. Herbornseelbach

    Bebauungsplan „Ober dem Brühlstück“ – 2. Änderung

    Bekanntmachung der Entwurfsoffenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13a BauGB

    (Bebauungsplan der Innentwicklung)

    Bauleitplanung der Stadt Herborn, Stt. Herbornseelbach

    Bebauungsplan „Ober dem Brühlstück“ – 2. Änderung 

    Bekanntmachung der Entwurfsoffenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13a BauGB 

    (Bebauungsplan der Innentwicklung)

    (1) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Herborn hat am 25.06.2026 gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Ober dem Brühlstück“ – 2. Änderung im Stt. Herbornseelbach im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a (Bebauungsplan der Innenentwicklung) beschlossen. 

    (2) Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen. Betroffen sind die Flurstücke 594/1tlw. und 600tlw. in der Flur 42 sowie die Flurstücke 3tlw., 4, 5, 6 und 19tlw. in der Flur 69. Die Flurbezeichnung lautet Im Brühlstück.

    (3) Ziel der Änderung des Bebauungsplanes ist die Optimierung der Ausnutzung der Gewerbefläche, da die Bauverbotszone zur Marburger Straße entfallen ist. Somit können die Baugrenzen verlagert werden. Geplant ist die Ansiedelung einer KFZ-Prüfstelle, eines Ausstellungspavillons und weiterer kleinflächiger gewerblicher Nutzungen. Der Bebauungsplan ist aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt. Die Belange von Natur und Landschaft sind gemäß §§ 1a und 2a BauGB im Rahmen der Bauleitplanung zu behandeln.

    (4) Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen wird. 

    (5) Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB gegeben. 

    (6) In Ausführung des § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) werden die Planunterlagen des Änderungs-Bebauungsplanes (Plankarte und Begründung mit integriertem landschaftspflegerischen Fachbeitrag) in der Zeit vom

    09.11.2026 – 11.12.2026 einschließlich

    im Internet unter der Adresse https://www.herborn.de/verwaltung/stadtverwaltung/bekanntmachungen sowie über das zentrale Internetportal des Landes Hessen unter bauleitplanung.hessen.de eingestellt und können eingesehen und heruntergeladen werden. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 BauGB eine öffentliche Auslegung der oben genannten Unterlagen in der Stadtverwaltung Herborn, Turmstraße 14-16, 35745 Herborn, FB 4 Bauen, Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung, Zimmer 102. Die Einsichtnahme ist während der Dienststunden der Verwaltung (montags bis freitags von 8:00 – 12:00 Uhr sowie montags, dienstags und donnerstags von 13:00 – 16:00 Uhr) sowie nach Vereinbarung für Jedermann möglich. Während der oben genannten Dauer der Veröffentlichungsfrist können von Jedermann Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweise zur Planung abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg, zum Beispiel schriftlich, in Textform oder zur Niederschrift, abgegeben werden können. Die elektronische Abgabe der Stellungnahmen ist zum Beispiel unter der E-Mail-Adresse beteiligung@fischer-plan.de möglich.

    (7) Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 BauGB und § 4a Abs. 5 BauGB wird für das Bebauungsplanverfahren darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und das nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Des Weiteren wird zur Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens auf § 4a Abs. 6 BauGB verwiesen. 

    (8) Gemäß § 4b BauGB ist das Planungsbüro Fischer aus 35435 Wettenberg mit der Planung und Durchführung des Bauleitplanverfahrens nach BauGB beauftragt. 

    Herborn, den 06.11.2026 

    Lukas Winkler 

    Bürgermeister