Bekanntmachung Amt für Bodenmanagement

Bekanntmachung Amt für Bodenmanagement

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    Bereitstellungstag:

    Öffentliche Bekanntmachung 3. Änderungsbeschluss: Flurbereinigungsverfahren Mittenaar-Bicken Verfahrens-Nr.: VF 2146

     

     

    Amt für Bodenmanagement Marburg

    - Flurbereinigungsbehörde -

     

    Robert-Koch-Straße 17

    35037 Marburg

    Tel.-Nr.: 0611 / 535-3100, Fax-Nr.: 0611 / 605 700

    E-Mail: info.afb-marburg@hvbg.hessen.de

    Gz.: 0621-2-05-21-46-01-00003#2026-00003

     

    Flurbereinigungsverfahren Mittenaar-Bicken

    Verfahrens-Nr.: VF 2146

     

    Öffentliche Bekanntmachung

    3. Änderungsbeschluss

     

    1.       Anordnung der Änderung

              Gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung wird der vom Amt für Bodenmanagement Marburg erlassene Flurbereinigungsbeschluss vom 21. Oktober 2013 im Flurbereinigungsverfahren Mittanaar-Bicken wie folgt geändert:

    Das Flurbereinigungsgebiet hat sich durch die Zuziehung und den Ausschluss von Grundstücken geändert. 

     

    2.      Flurbereinigungsgebiet

              Das Flurbereinigungsgebiet hat unter Berücksichtigung der unter Nummer 1 genannten Änderungen eine Gesamtfläche von rund 450,0 ha. Damit vergrößert sich das Flurbereinigungsgebiet um 46,6 ha. 

              Die mit diesem Änderungsbeschluss zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Grundstücke sind:

              Gemarkung Ballersbach 

              von der Flur 9, die Flurstücke 14/0, 15/0, 16/0, 29/0, 30/0, 31/0, 32/0, 33/0, 34/0, 35/0, 36/0, 37/0, 38/0, 39/0, 40/0, 41/0, 42/0, 133/1, 133/2, 133/3, 134/1, 135/0, 136/0, 137/1

              

              Gemarkung Bicken

              von der Flur 3, die Flurstücke 7/2, 9/2

              von der Flur 4, das Flurstück 62/1

              von der Flur 9, die Flurstücke 59/0, 60/0, 61/0, 65/0, 66/0, 67/0, 68/0, 69/0, 70/0, 71/0, 72/0, 73/0, 74/0, 131/3, 132/0, 133/0, 146/21, 147/0, 148/0

              von der Flur 13, das Flurstück 81/0

              von der Flur 17, die Flurstücke 1/1, 2/15, 151/10, 166/3

              von der Flur 24, die Flurstücke 308/0, 309/0, 310/0, 318/3, 319/2, 354/0, 355/4, 351/2, 353/2, 355/6

              von der Flur 30, das Flurstück 110/0

              von der Flur 31, die Flurstücke 95/0, 96/0, 97/0, 98/0, 99/0, 100/0, 140/0, 141/0, 142/0, 143/0, 219/2, 220/0, 227/4, 228/2, 233/2

              von der Flur 32, die Flurstücke 177/0, 178/0, 179/0, 180/0, 181/0, 186/0, 187/0, 188/0, 189/0, 389/4, 390/4, 581/2, 581/5

     

              Gemarkung Offenbach

              von der Flur 1, die Flurstücke 2/4, 4/1

     

              Die mit diesem Änderungsbeschluss vom Flurbereinigungsgebiet ausgeschlossenen Grundstücke sind:

              

              Gemarkung Bicken

              von der Flur 16, die Flurstücke 26/0, 27/0, 28/0, 30/0, 31/0, 32/0, 33/0, 34/0, 35/0, 144/0

              von der Flur 24, die Flurstücke 267/0, 268/0, 269/0, 270/0, 271/0, 272/0, 273/0, 274/0, 275/0, 276/0, 277/0, 278/0, 279/0, 280/0, 281/0, 282/0, 283/0, 284/0 285/0, 286/0, 287/0, 288/0, 289/0, 290/0, 291/0, 292/0, 293/0, 294/0, 295/0, 296/0, 297/0, 299/0, 300/0, 319/0, 350/0, 351/0, 352/0, 353/0 

     

              Die betroffenen Flurstücke sind in der Gebietsübersichtskarte zum Änderungsbeschluss (Anlage 1) und in den Gebietskarten (Anlage 2 – Anlage 9) kenntlich gemacht. Die Karten sind keine Bestandteile dieses Änderungsbeschlusses.

     

    3.      Teilnehmergemeinschaft

              Durch diesen Änderungsbeschluss tritt keine Änderung in der Bezeichnung der Teilnehmergemeinschaft ein. 

     

    4.      Beteiligte

    Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte nach § 10 FlurbG):

     

             1.    Als Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke.

     

             2.   Als Nebenbeteiligte

    a)     Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden,

     

    b)     andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG),

     

    c)     Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird,

     

    d)     Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken,

     

    e)     Empfängerinnen und Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG) und 

     

    f)      Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungskosten oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an den Grenzen des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).

     

    Der Träger der Maßnahme ist Nebenbeteiligter gem. § 86 Abs. 2 Nr. 3 FlurbG.

     

     

    5.      Zeitweilige Einschränkung des Eigentums

             Nach §§ 34 bzw. 85 Nr. 5 FlurbG gelten von der Bekanntgabe dieses Änderungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes, im Falle der Nr. 4 bis zur Ausführungsanordnung, folgende Einschränkungen: 

     

    1. An der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.

       

    2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

     

    1. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.

     

    1. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.

     

    Sind entgegen den Vorschriften der Nummern 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

    Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift der Nr. 3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

    Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift der Nr. 4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass die Person, die das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

    Entstehende Kosten bei Verstößen gegen die o. g. Einschränkungen werden der verursachenden Person zur Last gelegt.

    Die Genehmigungspflicht für die o. g. Maßnahmen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

     

    6.      Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

             Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

    Die Inhaberin oder der Inhaber eines o. a. Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie die beteiligte Person, der gegenüber die Frist durch die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

     

    7.      Betretungsrecht

             Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind nach § 35 FlurbG berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.

     

    8.      Bekanntmachung

              Dieser Änderungsbeschluss wird in der Flurbereinigungsgemeinde Gemeinde Mittenaar und in den angrenzenden Kommunen Stadt Herborn, Stadt Dillenburg, Gemeinde Siegbach, Gemeinde Bischoffen, Gemeinde Hohenahr, Stadt Aßlar, Gemeinde Ehringshausen und Gemeinde Sinn öffentlich bekannt gemacht. 

    Gleichzeitig wird der Änderungsbeschluss mit Begründung, die Gebietsübersichtskarte zum Änderungsbeschluss (Anlage 1) und die Gebietskarten (Anlage 2 – Anlage 9) gem. § 6 Abs. 3 FlurbG für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt. Die Auslegung erfolgt bei der Gemeinde Mittenaar (Bauamt, Aarstraße 5a, 35756 Mittenaar) während der Dienstzeiten. 

    Darüber hinaus sind die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen über die Internetadresse https://hvbg.hessen.de/bodenmanagement/flurbereinigungsverfahren/mittenaar-bicken abrufbar. 

     

     

    Rechtsbehelfsbelehrung

    Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim

     

    Amt für Bodenmanagement Marburg

    - Flurbereinigungsbehörde -

    Robert-Koch-Straße 17

    35037 Marburg

     

                oder beim

     

    Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation

    - Obere Flurbereinigungsbehörde -

    Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden.

     

    Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

     

    Datenschutz

    Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.

    Marburg, den 28. Oktober 2026 

    Amt für Bodenmanagement Marburg

          - Flurbereinigungsbehörde – 

    Im Auftrag

                (LS)                                        

    Ufer, Abteilungsleitung