Wenn Sie Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für deren Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften (z.B. GefStoffV, BioStoffV etc.) gelten, sind Sie verpflichtet, dies anzuzeigen. Die Anzeige hat gegenüber zwei Stellen zu erfolgen: dem Regierungspräsidium Darmstadt sowie der zuständigen Polizeibehörde. Die zuständige Polizeibehörde ist in der Regel das Ordnungsamt der zuständigen Kommunalbehörde.
Folgende Daten der in Heimarbeit Beschäftigten müssen übermittelt werden:
- der Vor- und Familienname
- die Anschrift der Arbeitsstätte
Verfahrensablauf
Anzeige
Gebühren
kostenlos
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an die Abteilung VI Arbeitsschutz des Regierungspräsidiums Darmstadt.
Fristen
Vor Vergabe der Heimarbeit, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, muss die Anzeige bei der zuständigen Stelle erfolgen.
zuständige Stelle
Zuständg ist die Abteilung VI Arbeitsschutz des Regierungspräsidiums Darmstadt.
Bearbeitungsdauer
keine
Voraussetzungen
Sie geben Heimarbeit aus, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
keine
Formulare
Es genügt eine formlose Anzeige.
Kurzfassung
- Heimarbeit mit besonderen Vorschriften des Gefahrenschutzes Entgegennahme
- Wer Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgibt, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, muss dies dem Regierungspräsidium Darmstadt und der Polizeibehörde (i.d.R. das Ordnungsamt) anzeigen.
- Folgende Daten der in Heimarbeit Beschäftigten müssen übermittelt werden:
- der Vor- und Familienname
- die Anschrift der Arbeitsstätte
- zuständige Stelle: Regierungspräsidium Darmstadt und Polizeibehörde (i.d.R. das Ordnungsamt)