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Hilfen zur Gesundheit (Sozialhilfe)

Wenn Sie nicht krankenversichert sind und für kurze Zeit (voraussichtlich weniger als einen Monat) ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, stellt das Sozialamt unmittelbar durch Ausstellen eines Behandlungsscheins die notwendige medizinische Versorgung sicher.

Dazu gehören

  • Vorbeugende Gesundheitshilfe zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten
  • Hilfe bei Krankheit
  • Hilfe zur Familienplanung
  • Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • Hilfe bei Sterilisation  

Verfahrensablauf

Sie wenden sich mit der Bitte um Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte oder eines Behandlungsscheines an das für Sie zuständige Sozialamt.

Das Sozialamt prüft den Antrag. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie eine elektronische Gesundheitskarte oder einen Behandlungsschein.  

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das zuständige Sozialamt.

Fristen

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Der zuständige Sozialhilfeträger kann jedoch erst einen Behandlungsschein ausstellen, ab dem er von dem Bedarf Kenntnis erhalten hat. Deshalb ist es wichtig, möglichst zeitnah einen Antrag zu stellen.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird schnellstmöglich entschieden, insbesondere wenn erkennbare Dringlichkeit vorliegt.

Voraussetzungen

  • Ausschluss vorrangiger Leistungen (u.a. Krankenversicherung, Unfallversicherung, Versorgung der Opfer des Krieges, Asylbewerberleistungsgesetz)
  • Behandlungsschein (die Hilfe ist in Form von Sach- und Dienstleistungen sicherzustellen)
  • Bei berechtigter Selbsthilfe (z.B. Notfall) ist die Erstattung von bereits ausgelegten Kosten möglich

erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag zur Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte/eines Behandlungsscheines
  • Aktueller Bescheid über existenzsichernde Leistungen
  • Personalausweis oder Pass
  • Rezepte und/oder ggfs. Zahlungsbelege,
  • erforderliche Beratungsbestätigungen, Kostenvoranschläge, Ablehnungsbescheide

Über die im Einzelfall erforderliche Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.

Formulare

Es genügt ein formloser Antrag bei dem für Sie zuständigen Sozialamt.

Kurzfassung

  • Antragstellung der Hilfen zur Gesundheit im Kontext der Sozialhilfe
  • Zuständig sind die nach dem jeweiligen Landesrecht für die Durchführung des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) zuständigen Behörden/Sozialämter
  • Mangelnde Krankenversicherung
  • Feststellung des Leistungsanspruchs durch Ausstellung eines Behandlungsscheines oder Anmeldung der leistungsberechtigten Person bei einer Krankenkasse ihrer Wahl
  • Prüfung des Aufwendungsersatz
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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Lahn-Dill-Kreis - 41.1 Grundsicherung

Karl-Kellner-Ring 51
35576 Wetzlar Wilhelmstraße 20
35683 Dillenburg
35529 Wetzlar

Telefon: 06441 407-1401

Webseite: Homepage der Kreisverwaltung Lahn-Dill
Webseite: Digitaler Briefkasten
Webseite: Online-Angebote
E-Mail: wohngeld@lahn-dill-kreis.de
E-Mail: wohngeld-dill@lahn-dill-kreis.de
E-Mail: sozialamt@lahn-dill-kreis.dee

Öffnungszeiten:

Öffnungszeiten
Montag - Mittwoch
07:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag
07:30 - 12:30 Uhr und
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
07:30 - 12:30 Uhr
oder nach Vereinbarung

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.