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  • Übermittlungssperren im Melderegister

    Übermittlungssperren im Melderegister

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    Bereitstellungstag:

    Öffentliche Bekanntmachung

    Übermittlungssperren im Melderegister
    Es besteht die Möglichkeit für bestimmte Stellen eine Übermittlungssperre zu beantragen. Betroffene können der Weitergabe Ihrer Daten an
    • das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG)
    • die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft über Familienangehörge, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
    • Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläum (§ 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 2 BMG)
    • Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 1 BMG)
    • Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 3 BMG)
    widersprechen.

    Einwohnerinnen und Einwohner, die von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, müssen eine schriftliche Erklärung bei der Stadt Herborn abgeben. Dies kann auf dem Postweg erfolgen. Der Antrag kann auf der Internetseite www.herborn.de heruntergeladen werden.
    Bereits gestellte Anträge nach dem alten Melderecht behalten so lange ihre Gültigkeit, bis sie widerrufen werden. Es muss kein Antrag nach dem neuen Bundesmeldegesetz gestellt werden. Allerdings kann jederzeit eine Erweiterung oder auch eine Einschränkung der von Ihnen eingelegten Widersprüche zu den oben genannten Datenübermittlungen vorgenommen werden. Für weitere Fragen steht Ihnen das Team vom Bürgerbüro zur Verfügung (02772 708431).

    Herborn, den 28.04.2021

    Stadt Herborn
    Der Magistrat
    gez.
    Katja Gronau
    Bürgermeisterin