Bei Verwarnungs- und Bußgeldern im Straßenverkehr der oder dem Beschuldigten die Anhörung gewähren

  • Kontakt Fachdienst - Öffentliche Ordnung

    Hauptstraße 39
    35745 Herborn

    Telefon: 02772 708-0
    Telefax: 02772 708-9400

    Webseite: https://www.herborn.de
    E-Mail: info@herborn.de

    Öffnungszeiten

    Stadtverwaltung

    Montag bis Freitag:
    08:00 - 12:00 Uhr

    Montag und Dienstag:
    13:00 - 16:00 Uhr

    Mittwoch:
    07:00 - 08:00 Uhr (nur mit Termin)

    Donnerstag:
    13:00 - 18:00 Uhr

    Barkasse

    Montag:
    08:00 bis 12:00 Uhr

    Donnerstag:
    08:00 bis 12:00 Uhr und
    13:00 - 16:00 Uhr

    Um Wartezeiten zu vermeiden bitten wir darum, im Vorfeld des Besuchs online, einen Termin zu vereinbaren.

    Ansprechpartner Herr Sassmann

    Zimmernummer: 007
    Telefon: 02772 708-440
    Telefax: 02772 708-9440
    Webseite: https://www.herborn.de
    E-Mail: stadtpolizei@herborn.de

    Herr Peter

    Zimmernummer: 007
    Telefon: +49 2772 708274
    Telefon: 274
    Webseite: Herborn.de
    E-Mail: stadtpolizei@herborn.de

    Herr Gräb

    Zimmernummer: 007
    Telefon: +492772 708 442
    Telefon: 442
    Webseite: Herborn.de
    E-Mail: stadtpolizei@herborn.de

    Frau Schneider

    Zimmernummer: 007
    Telefon: 274
    Telefon: +49 2772 708441
    Webseite: Herborn.de
    E-Mail: stadtpolizei@herborn.de

    Frau Becker

    Zimmernummer: 007
    Telefax: 02772 70-9443
    Telefon: 02772 708-439
    Telefon: 439
    E-Mail: stadtpolizei@herborn.de

    Herr Saalbach

    Zimmernummer: 007
    Telefon: +49 2772 708438
    Telefon: 438
    Webseite: Herborn.de
    E-Mail: stadtpolizei@herborn.de

    Formulare
    Detailansicht »
    Kontakt Ordnungsbehörde, die den Bescheid versendet hat

    Detailansicht »

    Wenn Sie per Anschreiben darüber informiert worden sind, dass Sie eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen haben sollen, wird Ihnen dort auch mitgeteilt, dass Sie die Anhörung nutzen können.
    Damit wird Ihnen die Gelegenheit gegeben, sich zu der Beschuldigung zu äußern und zum Beispiel die Angaben der Behörde zu widerlegen. 
    Es besteht keine Verpflichtung, die Anhörung zu nutzen.

    Wenn Sie eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen haben, wird Ihnen mit einer Anhörung die Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern.

    Verfahrensablauf

    • Die zuständige Behörde sendet Ihnen die Mitteilung zu, dass Sie eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen haben sollen.
    • In dem Schreiben werden Sie darüber informiert, dass Sie sich zu dem Vorwurf äußern können.
    • Sie können Ihre Angaben schriftlich auf dem Anhörungsbogen oder online machen.
    • Wenn Sie die Angaben schriftlich machen möchten, füllen Sie die Felder auf dem Anhörungsbogen aus und senden ihn anschließend per Post an die zuständige Behörde.
    • Wenn Sie die Angaben online machen möchten, folgen Sie dem in dem Schreiben angegebenen Link und geben Sie dort den im Schreiben genannten Zugangscode ein. Anschließend füllen Sie die geforderten Felder aus und drücken auf den Button „Absenden“.
    • Nach Prüfung Ihrer Angaben informiert Sie die Behörde, ob der Vorwurf bestehen bleibt.

    Gebühren

    Es fallen keine Kosten an.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Voraussetzungen

    -    Ihnen wird eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr vorgeworfen

    erforderliche Unterlagen

    -    Anhörungsbogen
    -    Alternativ: Anschreiben mit dem Aktenzeichen sowie dem Zugangscode, falls Sie die Anhörung online nutzen möchten

    Rechtsbehelf

    • Einspruch

    Formulare

    Formulare vorhanden: ja
    Schriftform erforderlich: nein
    Formlose Antragsstellung möglich: nein
    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Online-Dienste vorhanden: nein

    Kurzfassung

    • Verwarnungs- und Bußgelder im Straßenverkehr Anhörung
    • die Anhörung findet statt, bevor ein Verwarnungs- oder Bußgeldbescheid erlassen wird
    • sie kann schriftlich beziehungsweise online durchgeführt werden
    • sie kann auch anlässlich einer Verkehrskontrolle stattfinden
    • im Falle einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld ist der Verwarnungsgeldbescheid in der Regel zugleich der Anhörungsbogen
    • wird das Angebot des verkürzten Verfahrens nicht durch Zahlung des Verwarnungsgeldes angenommen und ist die hierfür gewährte Frist abgelaufen, wird stattdessen ein Bußgeldverfahren eröffnet
    • wird im Bußgeldverfahren die Gelegenheit der Anhörung nicht genutzt oder wird die Frist verstrichen gelassen, wird ein Bußgeldbescheid erlassen
    • zuständig: jeweilige Ordnungsbehörde
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