Bei Verwarnungs- und Bußgeldern im Straßenverkehr sich bei der Anhörung äußern

  • Formulare
    Ansprechpartner Herr Sassmann

    Zimmernummer: 007
    Telefon: 02772 708-440
    Telefax: 02772 708-9440
    Webseite: https://www.herborn.de
    E-Mail: stadtpolizei@herborn.de

    Herr Peter

    Zimmernummer: 007
    Telefon: +49 2772 708274
    Telefon: 274
    Webseite: Herborn.de
    E-Mail: stadtpolizei@herborn.de

    Herr Gräb

    Zimmernummer: 007
    Telefon: +492772 708 442
    Telefon: 442
    Webseite: Herborn.de
    E-Mail: stadtpolizei@herborn.de

    Frau Schneider

    Zimmernummer: 007
    Telefon: 274
    Telefon: +49 2772 708441
    Webseite: Herborn.de
    E-Mail: stadtpolizei@herborn.de

    Frau Becker

    Zimmernummer: 007
    Telefax: 02772 70-9443
    Telefon: 02772 708-439
    Telefon: 439
    E-Mail: stadtpolizei@herborn.de

    Herr Saalbach

    Zimmernummer: 007
    Telefon: +49 2772 708438
    Telefon: 438
    Webseite: Herborn.de
    E-Mail: stadtpolizei@herborn.de

    Kontakt Fachdienst - Öffentliche Ordnung

    Hauptstraße 39
    35745 Herborn

    Telefon: 02772 708-0
    Telefax: 02772 708-9400

    Webseite: https://www.herborn.de
    E-Mail: info@herborn.de

    Öffnungszeiten

    Stadtverwaltung

    Montag bis Freitag:
    08:00 - 12:00 Uhr

    Montag, Dienstag & Donnerstag:
    13:00 - 16:00 Uhr

    Bürgerbüro 

    Montag bis Freitag:
    08:00 - 12:00 Uhr

    Montag & Dienstag:
    13:00 - 16:00 Uhr

    Donnerstag:
    13:00 - 16:00 Uhr
    16:00 - 18:00 Uhr (Terminsprechstunde) 

    Barkasse

    Montag:
    08:00 bis 12:00 Uhr

    Donnerstag:
    08:00 bis 12:00 Uhr und
    13:00 - 16:00 Uhr

    Um Wartezeiten zu vermeiden bitten wir darum, im Vorfeld des Besuchs online, einen Termin zu vereinbaren.

    Detailansicht »
    Kontakt Ordnungsbehörde, die den Bescheid versendet hat

    Detailansicht »

    Wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr vorgeworfen wird, erhalten Sie ein Anschreiben mit der Möglichkeit, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Mit dieser Anhörung haben Sie die Möglichkeit:

    • die Beschuldigung zu widerlegen
    • eine andere Täterin oder einen anderen Täter zu benennen, die oder der die Ordnungswidrigkeit begangen hat
    • persönliche Daten zu ändern, zum Beispiel Ihre Adresse

    Sie sind nicht verpflichtet, die Anhörung zu nutzen.

    Wenn Sie eine geringfügige Ordnungswidrigkeit begangen haben, kann es sein, dass Sie mit dem Anschreiben auch gleich eine Bescheinigung über eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld erhalten. Wenn die Vorwürfe zutreffen, bezahlen Sie fristgerecht das Verwarnungsgeld.

    Bei nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten werden die Bußgeldbescheide erst nach der Anhörung beziehungsweise nach dem Fristende versendet. Sie können das Verfahren beschleunigen, wenn Sie die Anhörung nutzen und bestätigen, dass der Vorwurf berechtigt ist.

    Sie sind zum Beispiel zu schnell gefahren oder haben eine rote Ampel übersehen? Wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr vorgeworfen wird, haben Sie die Möglichkeit, sich dazu zu äußern.

    Gebühren

    Es fallen keine Kosten an.

    Fristen

    Im Anschreiben zur Anhörung erhalten Sie eine Frist, innerhalb derer Sie antworten können, sofern Sie sich äußern möchten.

    Voraussetzungen

    • Ihnen wird eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr vorgeworfen.

    erforderliche Unterlagen

    • Anhörungsbogen
    • gegebenenfalls Beweise, dass der Vorwurf nicht zutrifft

    Rechtsbehelf

    • Gegen den nach der Anhörung erlassenen Bußgeldbescheid können Sie Einspruch einlegen.
    • Bei einer Anhörung handelt es sich nur um eine Stellungnahme von Ihnen, gegen die kein Rechtsbehelf vorgesehen ist.
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