Beratung bei Kindeswohlgefährdung durch eine Kinderschutzfachkraft (insoweit erfahrene Fachkraft)

  • Kontakt Lahn-Dill-Kreis - 32.1 Soziale Dienste

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    35683 Dillenburg Wilhelmstraße 20
    35683 Dillenburg

    Telefon: 06441 407-1501 (Verwaltungsstandort Wetzlar)
    Telefon: 02771 407-6000 (Verwaltungsstandort Dillenburg)

    Webseite: Homepage der Kreisverwaltung Lahn-Dill
    Webseite: Digitaler Briefkasten
    Webseite: Online-Angebote
    E-Mail: uvg@lahn-dill-kreis.de

    Öffnungszeiten

    Montag - Mittwoch
    07:30 - 12:30 Uhr
    Donnerstag
    07:30 - 12:30 Uhr und
    13:30 - 18:00 Uhr
    Freitag
    07:30 - 12:30 Uhr
    oder nach Vereinbarung

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    Sie arbeiten beruflich mit Kindern und Jugendlichen zusammen und haben das Gefühl, dass es einem Kind oder Jugendlichen nicht gut geht?

    Sie sind zum Beispiel

    • Erzieher/in,
    • Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter,
    • Schulsozialarbeiterin/Schulsozialarbeiter,
    • Tagesmutter oder Tagesvater,
    • Lehrerin oder Lehrer,
    • Familienhebamme / Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in,
    • Hebamme, Arzt/Ärztin

    Alle Personen, die in beruflichem Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall Anspruch gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.

    Die Beratung durch eine entsprechend qualifizierte Fachkraft bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos für ein Kind oder Jugendlichen trägt im Einzelfall zu einer größeren Handlungssicherheit bei. Häufig sind nämlich die Anhaltspunkte für eine Gefährdung nicht eindeutig.

    Mit Trägern und Einrichtungen, die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erbringen, schließen die Jugendämter Vereinbarungen, die sicherstellen, dass bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für eine Gefährdung eine Gefährdungseinschätzung vorgenommen wird und dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird.

    Wenn Sie beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, haben Sie einen Anspruch auf Beratung, wenn sie den Verdacht haben, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegen könnte.

    Verfahrensablauf

    Die angesprochene insoweit erfahrene Fachkraft kann beim Jugendamt oder bei einer anderen Stelle, etwa einer Beratungsstelle, tätig sein. Wenn sie beim Jugendamt arbeitet, bedeutet das nicht, dass Sie mit Ihrer Anfrage bereits das Jugendamt über einen Fall informieren. Denn Sie müssen keine persönlichen Daten, wie Namen, Alter oder Herkunft des Kindes, angeben. Die Beratung wird zunächst in anonymisierter Form durchgeführt.

    Es geht dabei um das Erkennen und die Beurteilung von Anzeichen sowie um die Frage, ob eine Gefährdung vorliegen könnte oder nicht. Auch die weitere Vorgehensweise kann Inhalt der Beratung sein. Erst wenn sich herausstellt, dass das betroffene Kind oder der Jugendliche akut gefährdet ist, benötigt das Jugendamt genauere Angaben, um den notwendigen Schutz umgehend sicherzustellen.

    Gebühren

    Keine

    Ansprechpunkt

    Das Jugendamt Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt.

    erforderliche Unterlagen

    Keine

    Bemerkungen

    Hilfreiche Informationen bieten:

    • Der „Familienatlas Hessen“
    • Der Themenschwerpunkt „Kindeswohl“ auf der Homepage des Hessischen Jugendrings
    • Der Themenschwerpunkt „Kindeswohl“ auf der Homepage der Sportjugend Hessen

    Kurzfassung

    • Beratung bei Kindeswohlgefährdung durch eine Kinderschutzfachkraft (insoweit erfahrene Fachkraft)
    • Alle Personen, die in beruflichem Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall Anspruch gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.
    • Verfahren:
      • Die angesprochene insoweit erfahrene Fachkraft kann beim Jugendamt oder bei einer anderen Stelle, etwa einer Beratungsstelle, tätig sein. Wenn sie beim Jugendamt arbeitet, bedeutet das nicht, dass das Jugendamt mit der Anfrage bereits informiert wird. Es müssen keine persönlichen Daten, wie Namen, Alter oder Herkunft des Kindes, angeben werden. Die Beratung wird zunächst in anonymisierter Form durchgeführt.
      • Es geht dabei um das Erkennen und die Beurteilung von Anzeichen sowie um die Frage, ob eine Gefährdung vorliegen könnte oder nicht. Auch die weitere Vorgehensweise kann Inhalt der Beratung sein. Erst wenn sich herausstellt, dass das betroffene Kind oder der Jugendliche akut gefährdet ist, benötigt das Jugendamt genauere Angaben, um den notwendigen Schutz umgehend sicherzustellen.
    • Es fallen keine Gebühren an.
    • Zuständigkeit: Jugendamt
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