Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten Erlaubnis

  • Wenn Sie für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden eine Besamungsstation, Embryo-Entnahme- oder –Erzeugungseinheit betreiben wollen, bedürfen Sie eine Erlaubnis nach dem Tierzuchtgesetz.

    Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

    • eine Tierärztin oder ein Tierarzt die Einrichtung tierärztlich-fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch eine oder eine/n vertraglich an die Besamungsstation gebundene Tierärztin oder gebundenen Tierarzt gewährleistet ist,
    • das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal vorhanden ist,
    • die für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind und
    • bei einer Besamungsstation die männlichen Zuchttiere vorhanden sind.

    Die Erlaubnis bezieht sich auf die jeweilige Einrichtung mit ihren Betriebsteilen sowie auf die jeweilige Tierart. Sie wird in der Regel für 10 Jahre erteilt. Sie kann neu erteilt werden.

    Sie können zur Betreibung einer Besamungsstationen oder Embryo-Entnahme- oder –Erzeugungseinheiten eine Erlaubnis erhalten,  wenn Sie hierfür bestimmte Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen.

    Verfahrensablauf

    Die Betreibererlaubnis ist bei der für den Sitz der Einrichtung örtlich zuständigen Tierzuchtbehörde

    Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

    • Es ist schriftlich ein formloser Antrag mit den erforderlichen Unterlagen auf Betriebserlaubnis zu stellen
    • Nach Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen durch eine Vor-Ort-Kontrolle erfolgt die Entscheidung zur Erlaubniserteilung
    • Die Erlaubnis erfolgt ggf. unter Auflagen.

    Gebühren

    Erteilung der Erlaubnis

    • für Rinder, Schweine und Pferde         500,00 bis 1.600,00 EURO
    • für Schafe und Ziegen                          100,00 bis   300,00 EURO

    Fristen

    Die Erlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Betreibung der Einrichtung bzw. vor Ablauf der bisherigen Erlaubnis, beantragt werden.

    Bearbeitungsdauer

    etwa 6 bis 8 Wochen

    Voraussetzungen

    • Der Sitz ihrer Einrichtung befindet sich in Deutschland.
    • Sie können sicherstellen, dass die tierseuchenhygienischen Anforderungen eingehalten werden, die zur Gesunderhaltung der Tierbestände erforderlich sind.
    • Sie können gewährleisten, dass ein Tierarzt die Einrichtung tierärztlich-fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlich fachtechnischen Anforderungen durch einen vertraglich gebundenen Tierarzt erfolgt.

    erforderliche Unterlagen

    • den Namen, die Anschrift und die Angabe der Rechtsform des Betreibers
    • die Anschriften sämtlicher Betriebsteile sowie die Angabe von deren Funktion für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe des Samens oder der Eizellen und Embryonen
    • die Angabe des sachlichen Tätigkeitsbereiches

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch bei der im Bescheid genannten Behörde eingelegt werden. Der Widerspruch kann schriftlich, in elektronischer Form und zur Niederschrift eingelegt werden.

    Wird dem Widerspruch nicht entsprochen, kann Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht erhoben werden.

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen bei Antragstellung nötig: nein
    • Persönliches Erscheinen bei Vor-Ort-Kontrolle nötig: ja

    Kurzfassung

    • Erlaubniserteilung zum Zweck der Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen oder Eizellen und Embryonen landwirtschaftlicher Nutztiere.
    • Betreiber von Besamungsstationen oder von Embryo-Entnahme- oder –Erzeugungseinheiten bedürfen der Erlaubnis von der für den Sitz der Einrichtung örtlich zuständigen Behörde.
    • Die Erlaubnis ist auf Deutschland begrenzt und wird grundsätzlich für 10 Jahre erteilt, sie kann neu erteilt werden.
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