Entschädigung bei der Tierseuchenkasse beantragen

  • Kontakt Lahn-Dill-Kreis - 25.2 Tiergesundheit und tierische Nebenprodukte

    Schloßstraße 20
    35745 Herborn
    35529 Wetzlar

    Telefon: 06441 407-7611

    Webseite: Homepage der Kreisverwaltung Lahn-Dill
    Webseite: Digitaler Briefkasten
    Webseite: Online-Angebote
    E-Mail: Veterinaeramt@lahn-dill-kreis.de

    Öffnungszeiten

    Montag - Mittwoch
    07:30 - 12:30 Uhr
    Donnerstag
    07:30 - 12:30 Uhr und
    13:30 - 18:00 Uhr
    Freitag
    07:30 - 12:30 Uhr
    oder nach Vereinbarung

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    Kontakt Hessische Tierseuchenkasse

    Mainzer Straße 17
    65185 Wiesbaden, Landeshauptstadt

    Telefax: +49 611 94083-33
    Telefon: +49 611 94083-0

    Webseite: Hessische Tierseuchenkasse
    E-Mail: zentrale@hessischetierseuchenkasse.de

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    Vom Land und der Tierseuchenkasse erhalten Sie in bestimmten Fällen Entschädigungen für Tierverluste, z.B. für Tierverluste durch anzeigepflichtige Seuchen, behördlich angeordnete Tötungen und Schäden infolge amtlicher Bekämpfungsmaßnahmen. Die Entschädigungen richten sich nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes. Sie können Entschädigungszahlungen für privat, beruflich oder gewerblich gehaltene Tiere folgender Tierarten erhalten:

    • Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere
    • Rinder (einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel)
    • Schweine
    • Schafe
    • Ziegen
    • Geflügel
    • Gehegewild
    • Bienen und Hummeln
    • Fische, die nicht zu Zierzwecken gehalten werden

    Grundlage für die Höhe der Entschädigung ist der allgemeine Wert des Tieres. Dies ist der Geldbetrag (ohne Mehrwertsteuer), den Sie aufwenden müssen, um ein gleichwertiges Tier am Tag des Schadens zu erwerben. Grundlage sind beispielsweise die Preise der Zuchtviehmärkte. Der Wert des Tieres ändert sich nicht, wenn das Tier erkrankt ist, beispielsweise an einer Seuche leidet. Es gelten je nach Tierart unterschiedliche Höchstsätze pro Tier. Fische werden entschädigt, wenn sie bei beim Auftreten exotischer Fischseuchen auf amtliche Anordnung getötet werden und die sonstigen tierseuchenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen sofort das für Sie zuständige Veterinäramt informieren, wenn Sie eine Seuche vermuten.

    Nachdem Sie die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen erfüllt haben, können Sie Ihren Antrag beim Veterinäramt einreichen. Eine solche Maßnahme ist zum Beispiel die Tötung einzelner Tiere oder des ganzen Bestandes. Das Veterinäramt prüft und bearbeitet den Antrag abschließend und reicht ihn bei der Tierseuchenkasse ein.

    Das Antragsformular steht Ihnen auch auf der Internetseite der Tierseuchenkasse zum Download zur Verfügung.

    Gebühren

    Keine

    Ansprechpunkt

    Die Wertermittlung erfolgt durch das zuständige Veterinäramt nach den Vorgaben der Schätzrichtlinien des Landes Hessen.

    Der Antrag wird über das zuständige Veterinäramt an die Hessische Tierseuchenkasse gestellt.

    Fristen

    Der vollständige Antrag muss spätestens 30 Tage nach der Tötung der Tiere bei der hessischen Tierseuchenkasse eingereicht sein

    Voraussetzungen

    Als Besitzer oder Besitzerin der Tiere

    • müssen Sie bei Ihrer Meldung an die Tierseuchenkasse die korrekte Anzahl der Tiere angegeben haben,
    • müssen Sie die Beiträge zur Tierseuchenkasse pünktlich bezahlt haben,
    • müssen Sie den Ausbruch der Tierseuche unverzüglich gemeldet haben,
    • dürfen Sie gegen keine Gesetze verstoßen haben (z.B. gegen Verfütterungsverbote von bestimmten Substanzen) und
    • dürfen Sie zum Zeitpunkt des Kaufes der Tiere nicht gewusst haben, dass die Tiere mit einer Seuche infiziert sind.

    erforderliche Unterlagen

    Nähere Einzelheiten erfahren Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt. Insbesondere ist mindestens gefordert:

    • Antrag auf Entschädigung
    • Nachweis der Seuche
    • Dokumentation des Tierverlustes
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