Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln beantragen

  • Kontakt Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung V Pharmazie


    64218 Darmstadt, Wissenschaftsstadt Heinrich-Hertz-Str. 5
    64295 Darmstadt, Wissenschaftsstadt

    Telefon: +49 611 3259-1000
    Telefax: +49 611 3279-1028

    Webseite: Webseite HLfGP
    E-Mail: pharmazie@hlfgp.hessen.de

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    Der Versand von apothekenpflichtigen Arzneien ist erlaubnispflichtig. Für jede öffentliche Apotheke, über die Sie als Apothekeninhaberin oder Apothekeninhaber apothekenpflichtige Arzneimittel versenden möchten, benötigen Sie eine eigene Versandhandelserlaubnis.

    Um die Erlaubnis zu erhalten, muss Ihre Versandapotheke bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen.

    Beispielsweise:

    • Ihr Versandhandel erfolgt aus einer öffentlichen Apotheke zusätzlich zu dem üblichen Apothekenbetrieb
    • ein Qualitätssicherungssystem ist vorhanden, das bedeutet unter anderem:
      • das Arzneimittel wird so verpackt, transportiert und ausgeliefert, dass die Qualität und Wirksamkeit erhalten bleibt
      • die Auslieferung erfolgt an die bei der Bestellung mitgeteilte Person; es kann sich um eine namentlich benannte Person oder einen benannten Personenkreis handeln
      • die Beratung durch das pharmazeutische Personal erfolgt in deutscher Sprache
    • Sie versenden das verfügbare Arzneimittel grundsätzlich innerhalb von 2 Werktagen nach Eingang der Bestellung
    • Sie nutzen ein System zur Sendungsverfolgung
    • die Zweitzustellung ist kostenfrei
    • für den Versand haben Sie eine Transportversicherung abgeschlossen
    • In Hessen benötigt der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer oder mehrerer Apotheken eine (1) Versandhandelserlaubnis, die für alle betriebenen Apotheken gilt.

    Wenn Sie als Apotheke apothekenpflichtige Arzneimittel versenden möchten, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

    Gebühren

    Gebühr: 175,00 EUR
    Vorkasse: nein

    Ansprechpunkt

    Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).

    Fristen

    Der Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln darf erst nach Erlaubniserteilung aufgenommen werden.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).

    Voraussetzungen

    • Der Versand darf nur aus einer öffentlichen Apotheke zusätzlich zum üblichen Apothekenbetrieb erfolgen.
    • Ihre öffentliche Apotheke hat eine Betriebserlaubnis.
    • Ein Qualitätssicherungssystem für den Versandvorgang ist vorhanden.
    • Wenn die Arzneimittel im elektronischen Handel, also über das Internet vertrieben werden, müssen entsprechende Einrichtungen und Geräte vorhanden sein.

    Hinweis : Alle Arzneimittelhändler, die einen Webshop betreiben, sind in einem zentralen Register beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte – BfArM einzutragen.

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Betriebserlaubnis für die Apotheke
    • Versicherung des Antragstellenden, die Anforderungen an das Qualitätsmanagement und den Versandvorgang zu erfüllen und den Versandhandel zusätzlich zu dem üblichen Apothekenbetrieb zu erbringen

    Falls Sie für den Versandhandel Räume außerhalb der genehmigten Apothekenbetriebsräume nutzen möchten, müssen Sie folgende Angaben und Nachweise zu den zusätzlichen Betriebsräumen machen:

    • Größe
    • Beschaffenheit
    • Einrichtung
    • Funktion
    • maßstabsgerechte Grundrisspläne
    • Mietvertrag
    • Der Nachweis der Betriebserlaubnis für die Apotheke wird nur benötigt, sofern diese nicht durch die Behörde ausgestellt wurde, die den Antrag auf Versandhandel bearbeitet.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Soweit die zuständige Behörde die Versandhandelserlaubnis erteilt, gibt sie diese Information an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) weiter. Das BfArM veröffentlicht Informationen über zugelassene Versandapotheken in einem nationalen Register. Als Versandapotheke sind Sie verpflichtet, das vorgegebene EU-Sicherheitslogo auf Ihrer Webseite abzubilden. Ein Klick auf das Logo führt zu den Angaben des Webshop-Betreibers im Register. Dies dient der Verbraucherorientierung über zugelassene Versandapotheken in der Europäischen Union (EU).

    EU-Sicherheitslogo

    Das EU-Sicherheitslogo finden Sie auf Webseiten von Internet-Arzneimittelhändlern, die im Versandhandels-Register erfasst sind.

    Für sich allein besitzt es noch keine Aussagekraft. Aber mit drei einfachen Schritten verringern Sie das Risiko, auf Webseiten unseriöser Anbieter zu bestellen:

    Bemerkungen

    Kurzfassung

    • Versand von apothekenpflichtigen Arzneien ist erlaubnispflichtig
    • für jeden Versandhandel von Arzneimitteln benötigt eine öffentliche Apotheke eine Erlaubnis
    • Erlaubnis möglich, wenn bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllt sind, beispielsweise:
      • Versandhandel erfolgt aus einer öffentlichen Apotheke zusätzlich zu dem üblichen Apothekenbetrieb
      • Qualitätssicherungssystem vorhanden, bedeutet unter anderen:
        • Arzneimittel wird so verpackt, transportiert und ausgeliefert, dass die Qualität und Wirksamkeit erhalten bleibt
        • Auslieferung erfolgt an die bei der Bestellung mitgeteilte Person, es kann sich um eine namentlich benannte Person oder einen benannten Personenkreis handeln
        • Beratung durch das pharmazeutische Personal erfolgt in deutscher Sprache
      • Versand von verfügbaren Arzneimitteln grundsätzlich innerhalb von 2 Werktagen nach Eingang der Bestellung
      • System zur Sendungsverfolgung vorhanden
      • Zweitzustellung ist kostenfrei
      • Transportversicherung abgeschlossen
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