Förderung von öffentlichen WLAN-Hotspots in hessischen Kommunen beantragen

  • Kontakt Hessisches Ministerium für Digitalisierung und Innovation

    Taunusstraße 3
    65183 Wiesbaden, Landeshauptstadt

    Webseite: Hessisches Ministerium für Digitalisierung und Innovation

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    Kontakt Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen

    Kaiserleistraße 29-35
    63067 Offenbach am Main, St.

    Webseite: Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
    E-Mail: info@wibank.de

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    Weitere Formulare:

    Das Förderprogramm Digitale Dorflinde dient dazu, einen Zuschuss für die Einrichtung von öffentlichen WLAN-Hotspots in hessischen Kommunen zu erhalten. 
    Lokale Funknetze (Wireless Local Area Network; WLAN) dienen einer drahtlosen Verbindung zum Internet. Die Verfügbarkeit von WLAN gewinnt stetig an Bedeutung, auch im kommunalen Umfeld. Öffentlich zugängliches WLAN kann beispielsweise den Tourismus fördern, zur Quartiersentwicklung beitragen oder im Rahmen der Wirtschaftsförderung zum Einsatz kommen. Aus den genannten Gründen fördert das Land Hessen WLAN-Hotspots aus Mitteln des Landes zur Steigerung der flächendeckenden Versorgung mit WLAN-Hotspots.
     

    Ziel der Förderung ist die erstmalige Einrichtung von WLAN-Hotspots und dadurch die Verbesserung der WLAN-Infrastruktur in Hessen.

    Verfahrensablauf

    • Sie müssen den Antrag vor Beginn des Vorhabens bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (Standort Wiesbaden) stellen.
    • Anschließend wird der Antrag bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank geprüft. 
    • Sofern alle Fördervoraussetzungen entsprechend erfüllt sind, erteilt die Wirtschafts- und Infrastrukturbank eine Förderzusage. 
       

    Gebühren

    Bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) fallen für Sie keine Kosten an.

    Ansprechpunkt

    Bitte wenden Sie sich an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen.

    Fristen

    Es liegen keine Fristen vor.

    zuständige Stelle

    Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen

    Bearbeitungsdauer

    Voraussetzungen

    • Sie dürfen mit der Umsetzung des Projektes noch nicht begonnen haben.
    • Am betreffenden Standort der Förderung darf noch keine flächendeckende kostenfreie WLAN-Versorgung bestehen.
    • Die zweckentsprechende Nutzung muss ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des WLAN-Hotspots über einen Zeitraum von 36 Monaten gewährleistet sein. Mindestens für diese Dauer soll der erstmalig ausgestattete WLAN-Hotspot betrieben werden.
    • Für WLAN-Standorte, die bereits eine Förderung für die erstmalige Einrichtung eines WLAN-Hotspots im Rahmen dieser Richtlinie erhalten haben, ist eine erneute Förderung nach dieser Richtlinie auch nach Ablauf der Zweckbindungsfrist ausgeschlossen.
    • Antragsteller dürfen nur Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Gebietskörperschaften sein. Weiter sind antragsberechtigt privatrechtlich organisierte Gesellschaften, die sich in alleiniger öffentlicher Eigentümerschaft (100 Prozent) befinden. Sie müssen die Voraussetzungen der „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ nach der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG erfüllen.

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular
    • Umsetzungsangebot(e) durch Rahmenvertragspartner oder eines eigen beauftragten Partners
       

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsgrundlage ist die Richtlinie zur Förderung der Gigabitversorgung im Land Hessen.

    Rechtsbehelf

    Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides kann dieser, innerhalb einer Frist von vier Wochen vor dem jeweils zuständigen Verwaltungsgericht, angefochten werden.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Kurzfassung

    Digitale Dorflinde

    Förderung für die erstmalige Einrichtung von öffentlichen WLAN-Hotspots in hessischen Kommunen (initiale Infrastrukturausgaben)

    es besteht keine flächendeckende kostenfreie WLAN-Versorgung

    Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben:
    •    Für die Ersteinrichtung eines WLAN-Hotspots werden bezogen auf die Anzahl der jeweils in einem Antrag beantragten WLAN-Hotspots bis zu durchschnittlich 1.500 Euro der zuwendungsfähigen Ausgaben übernommen. 

    •    Im Gebiet einer Kommune werden maximal bis zu 40 WLAN-Hotspots und damit bis zu 60.000 Euro (Förderhöchstsumme) der zuwendungsfähigen Ersteinrichtungsausgaben übernommen 

    Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die erstmalige Einrichtung von WLAN-Hotspots (initiale Infrastrukturausgaben), welche einmalig für die gesamte Dauer der Zweckbindungsfrist anfallen.

    Einmalige Ausgaben der WLAN-Infrastruktur und des Internetzugangs (insbesondere Ausgaben für die Ortsbegehung mit Standortbesichtigung und Ausleuchtung für die Dimensionierung, Verkabelung mit Stromzuführung, Ausgaben für die 
    Breitbandzuführung, Bereitstellung, Installation, Hardware und sonstige einmalig anfallende Ausgaben).

    Eigenleistungen und Betriebskosten für WLAN-Hotspots sind nicht förderfähig

    Zuständig: Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) 

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