Lagergenehmigung nach Sprengstoffrecht beantragen

  • Kontakt Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 25.3 - Arbeitsschutz Hadamar

    Gymnasiumstraße 4
    65589 Hadamar
    35338 Gießen, Universitätsstadt

    Telefon: +49 641 303-8600
    Telefax: +49 641 303-8611

    Webseite: https://rp-giessen.hessen.de
    E-Mail: arbeitsschutz-hadamar@rpgi.hessen.de

    Öffnungszeiten
    • Montag - Donnerstag: 09:00 - 15:30 Uhr
    • Freitag: 09:30 - 12:00 Uhr

    Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

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    Kontakt Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 25.1 - Arbeitsschutz Gießen I

    Liebigstraße 14-16
    35390 Gießen, Universitätsstadt
    35338 Gießen, Universitätsstadt

    Telefon: 0641 303-0
    Telefax: 0641 303-3203

    Webseite: https://rp-giessen.hessen.de/
    E-Mail: arbeitsschutz-giessen@rpgi.hessen.de

    Öffnungszeiten

    Das Regierungspräsidium Gießen ist täglich telefonisch erreichbar:

    montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr
    freitags 08:00 - 15:00 Uhr

    Für einen persönlichen Besuch vereinbaren Sie bitte einen Termin.

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    Grundsätzlich ist für die Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen eine Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) notwendig. Ausgenommen hiervon sind lediglich kleine Mengen.

    Genehmigungspflichtig sind sowohl

    • die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt werden sollen, als auch
    • die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebs solcher Lager.

    Die Genehmigung beinhaltet auch weitere, die Lagerung betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere baurechtliche Vorschriften.

    Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um insbesondere Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter sicherzustellen. Die nachträgliche Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

    Wenn Sie explosionsgefährliche Stoffe, z. B. Sprengstoffe, Feuerwerk oder andere pyrotechnische Gegenstände lagern möchten, benötigen Sie eine Lagergenehmigung nach § 17 des Sprengstoffgesetzes. 

    Verfahrensablauf

    • Für die Erteilung müssen Sie einen Antrag stellen und alle notwendigen Unterlagen einreichen.
       
    • Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft und ggf. weitere Behörden (z. B. Baubehörde, Umweltbehörde) beteiligt.
       
    • Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie ggf. zu einem persönlichen Gespräch einladen.
       
    • Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie einen Bescheid über die Entscheidung, die Genehmigungsurkunde und einen Gebührenbescheid mit Zahlungsaufforderung.
       

    Gebühren

    Ansprechpunkt

    An die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.

    Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln

    Fristen

    Es gibt keine Fristen.

    zuständige Stelle

    Zuständig sind die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.

    Bearbeitungsdauer

    Aufgrund der notwendigen Beteiligung weiterer Behörden ist mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen.
     

    Voraussetzungen

    Um eine Lagergenehmigung nach § 17 SprengG zu erhalten, müs-sen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Das Gebäude / Lager muss geeignet sein.
    • Maßnahmen gegen Diebstahl müssen ausreichend sein.
    • Für die Lagerung von Sprengstoffen, sonstigen Explosionsgefährlichen Stoffen und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3, F4, P2 und T2 muss eine § 7 SprengG Erlaubnis und ein Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG vorhanden sein.
    • Alle notwendigen Unterlagen müssen vorhanden sein.

    erforderliche Unterlagen

    • Lageplan M 1:100
    • Katasterplan M 1:1000
    • Bauplan des Lagers M 1:100
    • Gegebenenfalls Zulassungsbescheinigung der Tür des Lagers oder des gesamten Schranklagers
    • Gegebenenfalls Berechnung der Schutz- und Sicherheitsabstände (bei explosionsgefährlichen Stoffen)
    • Gegebenenfalls Gutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung und Forschung

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Nein
       
    • Schriftform erforderlich: Nein
       
    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
       
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
       
    • Online-Dienste vorhanden: Ja

    Kurzfassung

    • Genehmigung zum Lagern von explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung
    • Genehmigung Lagern von Feuerwerk
    • Zuständig: Regierungspräsidien in Hessen
       
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