Strahlenschutz in Hessen

  • Kontakt Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 44.2 - Gentechnik und Strahlenschutz

    Marburger Straße 91
    35396 Gießen, Universitätsstadt
    35338 Gießen, Universitätsstadt

    Telefon: +49 641 303-0 (Zentrale)
    Telefax: +49 641 303-2197

    Webseite: https://rp-giessen.hessen.de/
    Webseite: https://rp-giessen.hessen.de/
    E-Mail: verwaltungsportal.AbtIV@rpgi.hessen.de

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 Uhr - 15:30 Uhr
    Dienstag 09:00 Uhr - 15:30 Uhr
    Mittwoch 09:00 Uhr - 15:30 Uhr
    Donnerstag 09:00 Uhr - 15:30 Uhr
    Freitag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

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    Ziel des Strahlenschutzes ist es, Mensch und Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung zu schützen. Wer mit radioaktiven Stoffen umgehen oder ionisierende Strahlung anwenden will, muss deshalb eine Reihe technischer und organisatorischer Voraussetzungen erfüllen und benötigt dafür i.d.R. eine strahlenschutzrechtliche Genehmigung. 

    Dies gilt gleichermaßen für Firmen oder Personen, wenn sie in fremden Anlagen oder Einrichtungen tätig werden wollen, wo mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung gearbeitet wird (Personen benötigen einen Strahlenpass). 

    Am 01.01.2022 hat das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Zuständigkeit als oberste Landesbehörde für den Bereich „Röntgen“ des Strahlenschutzrechts übernommen.

     

    Wer mit radioaktiven Stoffen umgehen oder ionisierende Strahlen anwenden will, muss deshalb eine Reihe technischer und organisatorischer Voraussetzungen erfüllen und benötigt dafür i.d.R. eine strahlenschutzrechtliche Genehmigung.

    Verfahrensablauf

    Der Verfahrensablauf hängt von dem jeweiligen Anliegen ab und kann bei der zuständigen Stelle erfragt werden.

    Gebühren

    Für strahlenschutzrechtliche Genehmigungen werden landeseinheitliche Gebühren nach der Verwaltungskostenordnung (VwKostO-MUKLV) erhoben, die von der Art und vom Umfang der geplanten Tätigkeit abhängen. Zusätzlich können Kosten für die Teilnahme an Fachkundekursen, die Beschaffung notwendiger Messgeräte oder die Entsorgung radioaktiver Abfälle anfallen.

    Fristen

    Im Allgemeinen sind keine besonderen Fristen durch Vorgabe der Landesbehörden einzuhalten, jedoch können Fristen für unterschiedliche Sachverhalte durch das Strahlenschutzrecht vorgegeben sein.

    zuständige Stelle

    Regierungspräsidien, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz oder Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie - je nach Anliegen (kann der Auflistung entnommen werden)

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist verfahrensabhängig.

    Voraussetzungen

    Die zu erfüllenden Voraussetzungen hängen von dem jeweiligen Anliegen ab und kann bei der zuständigen Stelle erfragt oder in den rechtlichen Regelwerken nachgeschlagen werden.

    erforderliche Unterlagen

    Es ist von Ihrem Anliegen abhängig, welche Unterlagen benötigt werden. Informationen dazu erhalten Sie auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unter der Rubrik "Antragsformulare", bei dem örtlich zuständigen Regierungspräsidium oder dem Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie unter den hinterlegten Kontaktdaten.

    Für bestimmte Sachverhalte stehen Antragsmuster auf unserer Internetseite zur Verfügung.
     

    Rechtsbehelf

    Widerspruch kann nach Erteilung des Bescheids bei dem zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt werden. Weitere Informationen dazu erhalten Sie in Ihrem Bescheid.

    Formulare

    Für bestimmte Sachverhalte stehen Antragsmuster auf unserer Internetseite zur Verfügung.

    Kurzfassung

    • Strahlen- und Röntgenschutz
    • technische und organisatorische Voraussetzungen zu erfüllen bei Umgang mit radioaktiven Stoffen oder Anwendung ionisierender Strahlen
    • strahlenschutzrechtliche Genehmigung benötigt
    • gilt für Firmen oder Personen, wenn sie in fremden Anlagen oder Einrichtungen tätig werden wollen
    • Personen benötigen einen Strahlenpass
    • Zuständig: Regierungspräsidien, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz oder Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie - je nach Anliegen (kann der Auflistung entnommen werden)

    weiterführende Informationen

    Zu dem Thema Endlagerung erhalten Sie Informationen auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unter der Rubrik "Umwelt - Kernenergie und Strahlenschutz - Endlagerung". 

    Unter der Rubrik "Umwelt - Kernenergie und Strahlenschutz - Radon" der Internetseite des Hessisches Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz finden Sie nähere Informationen zu dem Thema Radon.

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